1. Teil: Innerbetriebliche und außerbetriebliche Notfallpläne – gibt es die und wenn ja wofür?
Dr. Petra Kauch
Ein heilloses Durcheinander herrscht in der Praxis zu der Frage, was ist der innerbetriebliche und was der außerbetriebliche Notfallplan und wann brauche ich diese.
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Der Versuch einer Klärung in zwei Schritten: Heute der außerbetriebliche Notfallplan. Im nächsten AGCT-Gentechnik.report dann der innerbetriebliche Notfallplan. Der außerbetriebliche Notfallplan ist Gegenstand der Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) im Falle eines Unfalls. Ein Unfall ist dabei jedes Vorkommnis, das ein vom Betreiber nicht beabsichtigtes Entweichen von GVO in bedeutendem Umfang aus der gentechnischen Anlage mit sich bringt. Dies dürfte bei Ereignissen wie Hochwasser, Erdbeben, Explosionen oder ähnlichen Ereignissen anzunehmen sein, wenn das „geschlossene System“ nicht mehr geschlossen ist, nicht aber, wenn unter der MSW ein Reagenzglas umfällt. Handelt es sich dabei um eine Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt werden, so regelt § 5 Abs.1 GenTNotfV die Meldepflichten des Betreibers – nicht des PL oder des BBS –. Für den PL und den BBS sind in der GenTNotfV keine Verpflichtungen vorgesehen. Im Hinblick auf die Meldung eines Unfalles sieht § 5 GenTNotfV vor, dass der Betreiber die zuständige Behörde bei einem Unfall unverzüglich zu unterrichten hat. Er hat dabei die Umstände des Unfalles, die Identität und Mengen der entwichenen GVO, alle für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die geschützten Rechtsgüter notwendigen Informationen und die von ihm getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Für gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden (nicht für S1 und S 2 Anlagen), ist zusätzlich ein außerbetrieblicher Notfallplan zu erstellen. Dieser enthält Informationen und legt Organisations- und Sicherheitsmaßnahmen fest. Über den Notfallplan hat die zuständige Behörde, nicht der Betreiber, andere Behörden und betroffene Einrichtungen unaufgefordert zu informieren (§ 4 GenTNotfV). An wen die Meldung zu erfolgen hat und an wen der außerbetriebliche Notfallplan zu gehen hat, ist in der GenTNotfallVO nicht näher bestimmt. Demnach dürfte für den außerbetriebliche Notfallplan gelten, dass dieser im Rahmen des Zulassungsverfahrens (Genehmigung) der Zulassungsbehörde vorgelegt werden muss. Im Zweifel ist an diese dann auch eine Unfallmeldung zu adressieren, auch wenn die Überwachungsbehörde im Einzelfall sachnäher ist. Im August dann der innerbetriebliche Notfallplan.