§ 17a GenTG vertrauliche Unterlagen – was sind das?

Dr. Petra Kauch

Vertrauliche Unterlagen können vom Betreiber als solche gekennzeichnet werden und sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden. Aber was sind vertrauliche Unterlagen?

Vertrauliche Unterlagen können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein, wenn deren Verbreitung dem Betreiber betrieblich oder geschäftlich schaden kann (§ 17 Abs. 1 GenTG). Der Begriff des betrieblichen oder geschäftlichen Schadens ist dabei sehr weit gefasst, sodass jeglicher wirtschaftliche Nachteil erfasst wird. Als Paradebeispiel mag die ehemals patentgeschützte Coca-Cola Formel dienen. Negativ definiert ist in § 17a Abs. 2 GenTG für gentechnische Unterlagen jedenfalls, was nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gilt. So sind etwa allgemeine Angaben wie Name und Anschrift des Betreibers, die beabsichtigte Verwendung, die Sicherheitsstufe und Sicherheitsmaßnahmen und der Ort der gentechnischen Anlage keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Selbst die allgemeinen Merkmale oder Beschreibung des GVO, seine Methoden und Pläne zur Überwachung und die Notfallmaßnahmen sowie die Risikobewertung gelten nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Im Übrigen ist es Aufgabe des Betreibers, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als vertraulich zu kennzeichnen, d.h. zu „schwärzen“. Im Falle der Anhörung Dritter in den Zulassungsverfahren, etwa bei dem Antrag auf Genehmigung einer S3-Anlage, muss die Behörde deshalb den Inhalt der Unterlagen nur ausführlich darstellen, damit ein Dritter, etwa ein Umweltverband, beurteilen kann, ob und in welchem Umfang der Dritte von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein kann. Die Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist zudem dann zu wahren, wenn der Betreiber seinen Antrag auf Zulassung zurücknimmt (§ 17a Abs. 4 GenTG). Dies ist auch konsequent, da seine zu schützenden Unterlagen auch in diesem Fall bei der Behörde verbleiben.

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