2. Teil: Innerbetriebliche und außerbetriebliche Notfallpläne – gibt es die und wenn ja, wofür?
Dr. Petra Kauch
Ein heilloses Durcheinander herrscht in der Praxis zu der Frage, was ist der innerbetriebliche und was der außerbetriebliche Notfallplan und wann brauche ich diese.
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Der Versuch einer Klärung in zwei Schritten: Im letzten AGCT-Gentechnik.report hatten wir den außerbetrieblichen Notfallplan, heute also der innerbetriebliche Notfallplan. Ein innerbetrieblicher Notfallplan ist zunächst weder gesetzlich definiert noch ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Er ist nur mittelbar dadurch vorgesehen, das als Angaben für das Genehmigungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 GenTG vorgesehen ist, dass u.a. …. „Notfallpläne und Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Betriebsstörungen“ gefordert sind. In gleicher Weise mittelbar geregelt ist in § 21 Abs. 3 S. 2 GenTG, dass „der Betreiber der für die Anzeige, die Anmeldung, die Genehmigungserteilung und der für die Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich jedes Vorkommnis mitzuteilen hat, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung oder des Inverkehrbringens entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter besteht. Dabei sind alle für die Sicherheitsbewertung notwendigen Informationen sowie geplante oder getroffene Notfallmaßnahmen mitzuteilen. Da damit auch „geplante“ Notfallmaßnahmen erfasst sind, spricht vieles für einen innerbetrieblichen Notfallplan. Dieser ist im Formblatt AZ S1 bei der Anzeige einer S1 Anlage nicht vorgesehen. Über das Formblatt AL (Angaben zu Sicherheitsmaßnahmen im Laborbereich) und dementsprechend in AP (Angaben zu Sicherheitsmaßnahmen im Produktionsbereich), AG (Angaben zu Sicherheitsmaßnahmen in Gewächshäusern und Klimakammern) und AT (Angaben zu Sicherheitsmaßnahmen im Tierhaltungsbereich) jeweils Ziff. 4.3 ist der innerbetriebliche Notfallplan erst ab S2 obligatorisch. Ein Formblatt dazu gibt es nicht. In der Regel wird der innerbetriebliche Notfallplan in die Betriebsanweisung z.B. in den Punkten Austreten oder Verschütten biologischen Materials integriert. Häufig finden sich dort Aussagen zur Aufnahme und Entsorgung des verschütteten Materials und zur Säuberung des Platzes und zum Eigenschutz. Zudem ist häufig geregelt, dass bei weiteren Beschwerden, umgehend der Arbeitsmediziner oder die Unfallambulanz zu konsultieren ist. Es finden sich auch Regelungen, wonach dem Laborleiter jeder Unfall zu melden ist, damit dieser auf dem Bogen „Unfallbericht“ die Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit informieren kann. Über diese innerbetrieblichen Notfallmaßnahmen ist dann bei der jährlichen Unterweisung zu informieren.