§ 23 VwVfG: Amtssprache ist Deutsch! Was bedeutet dies für Labore?

Dr. Petra Kauch

Häufig werden Verantwortliche in gentechnische Anlagen darauf hingewiesen, die Amtssprache sei Deutsch. Gilt das immer?

Mit Blick auf den generellen Hinweis auf Deutsch als Amtssprache werden häufig das Einreichen englischsprachiger Anträge, die Durchführung von Aufzeichnungen auf Englisch und der Einsatz englischsprachiger Projektleiter/BBS abgelehnt.

Aber, wo kommt der Grundsatz her und was bedeutet, dass die Amtssprache Deutsch ist?

Im Gentechnikgesetz (GenTG) selbst und in der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) findet sich keine Aussage zur Sprache. Dementsprechend kann das allgemeine Verwaltungsrecht, dort insbesondere § 23 VwVfG als lex generalis herangezogen werden.

Dort ist geregelt, dass die Amtssprache Deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Wenn bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt …. werden, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen oder selbst in Auftrag geben (§ 23 Abs. 2 VwVfG).

Die Konsequenz, gerade auch für Anträge, mit denen eine bestimmte Wirkung erzielt werden soll, ist ebenfalls geregelt:

Soll eine Frist bei der Behörde in Lauf gesetzt werden – etwa die 90 Tagesfrist bei einer Genehmigung (§ 10 Abs. 5 GenTSV) –, innerhalb derer die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, so gilt der entsprechende Antrag als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, zu dem die Übersetzung vorliegt. D.h., dass der Zeitpunkt des Antrags nach hinten verlagert wird auf den Zeitpunkt, zu dem die Übersetzung vorliegt. Dann beginnt die 90 Tagesfrist für die Behörde.

Soll durch eine solche Anzeige oder einen Antrag eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt werden – etwa die 45 Tagesfrist für die Legalisierung einer Anmeldung für eine S2 Anlage (§ 12 Abs. 5 S. 1 GenTG) - so gilt der Antrag als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. D.h., dass etwa die 45 Tagesfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn die Übersetzung bei der Behörde eingegangen ist.

Insgesamt bedeutet dies, dass die Abgabe deutschsprachiger Unterlagen die Fristen sofort in Gang setzt, während die Abgabe etwa englischsprachiger Unterlagen ggf. den Lauf der Frist erst dann in Gang setzt, wenn deutschsprachige Unterlagen vorgelegt worden sind. Ob die Behörde tatsächlich eine Übersetzung anfordert, steht im Ermessen der Behörde. Dies wiederum bedeutet, dass der Beginn der Frist bei der Einreichung englischsprachiger Antragsunterlagen vom Antragsteller nicht prognostiziert werden kann. Auf der sicheren Seite ist man nur dann, wenn man die Unterlagen von vornherein zweisprachig einreicht.

Geregelt ist die Pflicht zur Vorlage deutschsprachiger Unterlagen nur für förmliche Verwaltungsverfahren, die durch Anträge eröffnet werden. Für die Gentechnik bedeutet das, dass der Grundsatz allenfalls bei Anzeigen, Anmeldungen oder Genehmigungen relevant sein kann, mit denen ein solches Verwaltungsverfahren eröffnet wird.

Von diesem für förmlichen Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz für Unterlagen in deutscher Sprache gilt dann die Ausnahme, wenn es sich gar nicht um ein förmliches Verwaltungsverfahren handelt. In diesem Fall kann für ein solches nicht förmliches Verfahren auch die Amtssprache Deutsch nicht verlangt werden. So etwa beim bloßen Informationsaustausch zwischen dem Beteiligten und der Behörde, für die BBS-Berichte, die ohnedies nur intern zwischen den BBS und dem Betreiber ausgetauscht werden, die Risikobewertungen für weitere S1 Arbeiten (nicht für weitere S2 Arbeiten und höher) und das Formblatt Z für die Aufzeichnungen. In diesen Fällen handelt es sich um einen bloßen Informationsaustausch, ohne dass dieser einen spezifischen Bezug zu einem Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG) hat. Für diesen Informationsaustausch gilt der Grundsatz, die Amtssprache sei Deutsch in dieser Form nicht. Das bedeutet, dass im Gespräch, bei Erklärungen, außerhalb eines Verwaltungsverfahrens Deutsch nicht als Amtssprache gefordert werden kann; dies gilt auch für Merkblätter, weshalb ja auch die Betriebsanweisung (BA) letztlich in einer verständlichen Sprache abgefasst werden kann. Insgesamt kann das zuletzt gefundene Ergebnis zu den nicht erfassten Bereichen nach ständiger Literatur und Rechtsprechung auch nicht mit Verweis auf den Gedanken des der Behörde zukommenden Verfahrensermessens „korrigiert“ werden, da ansonsten die eindeutigen geregelten gesetzlichen Fälle, in denen Deutsch als Amtssprache gefordert werden kann, nämlich im förmlichen Verwaltungsverfahren, unterlaufen würden, so die Rechtsprechung und die Literatur.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, weshalb ggf. auch ein Rat eingeholt werden muss.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report