§ 24 GenTG entfallen - Kostenpflicht für gemeinnützige Forschungseinrichtungen
Dr. Petra Kauch
Zum 01. Oktober 2021 hat sich die Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften sowie die Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder vollzogen.
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Durch das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes haben sich zum 01.10.2021 auch die gebührenrechtlichen Bestimmungen zum Gentechnikgesetz (GenTG) geändert, was der ein oder andere bereits bemerkt hat. Die Änderung hat sich darauf beschränkt, dass § 24 GenTG in seiner alten Fassung vollständig weggefallen ist. Dort war vormals neben der Kostenpflicht und der Verordnungsermächtigung auch die Freistellung von als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen geregelt. Diese ist nunmehr mit der Änderung bundesrechtlich entfallen. Um eine Erstattung zwischen Bund und Ländern im Hinblick auf die Arbeiten der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit zu behalten, ist in § 4 GenTG nunmehr der Abs. 6 GenTG angefügt worden, wonach die Länder die bei der Kommission im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens entstehenden Aufwendungen zu erstatten haben. Die Kostenfestsetzung erfolgt im Einzelfall durch Festsetzung und kann entweder nach feste Sätze oder Rahmensätze ermittelt werden. Eigene Aufwendungen des Betreibers im Rahmen der Zulassung und Überwachungsverfahren sind nach wie vor nicht erstattungsfähig (§ 25 Abs. 6a GenTG). Auch dies war zuvor in § 24 GenTG a.F. geregelt, der ebenso wie die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz vollständig aufgehoben worden ist. Dies hat zur Folge, dass nunmehr auch die großen Forschungseinrichtungen neben den Universitäten kostenpflichtig werden, so nicht auf Landesebene andere Regelungen geschaffen werden. Ob es dazu kommt und damit ein Flickenteppich und unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen in der internationalen Forschungslandschaft entstehen, ist ungewiss. Derzeit gelten im Hinblick auf die Kosten die jeweiligen Verwaltungsgebührenordnungen der einzelnen Länder, so etwa in Nordrhein-Westfalen die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwerwGebO NR). Kosten für gentechnische Arbeiten und gentechnische Anlagen finden sich dort in der Tarifstelle 27.