Ab März 2021 - Was ändert sich für den S1-Laborbereich mit der neuen GenTSV?
Dr. Annabel Höpfner
In der Anpassung der persönlichen Schutzausrüstung ist eine getrennte Lagerung von Straßenkleidung und getragener Schutzkleidung vorgeschrieben.
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Wir halten noch einmal fest: Seit März 2021 ist die neue GenTSV in Kraft. Was ändert sich bei persönlichen Schutzausrüstung in S1-Laboren? Wie bereits in den vorangegangenen Newslettern bereits festgestellt, wird in der novellierten GenTSV an vielen Stellen eine Konkretisierung vorgenommen. So findet sich auch jetzt eine genauere Darstellung der vorgeschriebenen Maßnahmen für persönliche Schutzausrüstung (Anlage 2 zu § 14 Abs. A. I. c GenTSV). Es wird darauf verwiesen, dass im Arbeitsbereich ein Laborkittel oder vergleichbare Schutzkleidung zu tragen ist. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass darüber hinaus ggf. weitere Schutzausrüstung notwendig ist, wie beispielsweise Handschuhe oder eine Schutzbrille. Diese Notwendigkeit ist immer in Abhängigkeit der vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung zu betrachten und daher individuell auf die Gegebenheiten im jeweiligen Arbeitsbereich anzupassen. Zusätzlich ist eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit von getragener Schutzkleidung gegenüber der Straßenkleidung vorgesehen, um auch hier mögliche Kontaminationen oder Verschleppungen zu vermeiden. Diese Vorschrift war in der alten GenTSV erst ab Sicherheitsstufe 2 in Laboren zu finden. Damit einher geht das Verbot, dass Straßenkleidung und Taschen o.ä. nicht im Arbeitsbereich aufbewahrt werden dürfen. Es sind also außerhalb des Arbeitsbereichs entsprechende Möglichkeiten zu schaffen, die diese Lagerung ermöglichen, wie beispielsweise Räume oder Spinde und Schließfächer. Für die Laborkleidung gilt, dass für diese im Zuge eines aufgeräumten und ordentlichen Labors entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Kittelhaken im Eingangsbereich geschaffen werden, die in ausreichender Menge vorhanden sein müssen, damit das Laborpersonal die Möglichkeit hat, die Arbeitskleidung aufzubewahren und sie nicht gegenseitig zu kontaminieren, wenn es beispielsweise durch zu wenig Lagerungsmöglichkeiten zum Übereinanderhängen der Kittel kommt.