Ab März 2021 - Was ändert sich für den S1-Laborbereich mit der neuen GenTSV?

Dr. Annabel Höpfner

In der Anpassung der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ist nun auch der Hygieneplan schon ab S1 gefordert.

Wir halten noch einmal fest: Seit März 2021 ist die neue GenTSV in Kraft. Was ändert sich bei den organisatorischen Maßnahmen in S1-Laboren? In Anlehnung an die Vorgaben aus der BiostoffV (vgl. Abs. 5.2, TRBA 100) werden nun neben den geschlossenen Türen während der gentechnischen Arbeiten, in der neuen GenTSV auch das geschlossene Fenster gefordert. Des Weiteren ist zwar bereits bekannt, dass Spritzen und Kanülen nur zu nutzen sind, wenn unbedingt erforderlich. Ab jetzt wird allerdings näher spezifiziert, dass spitze und scharfe Gegenstände nach Gebrauch in geeigneten Abfallbehältern, die durchstichsicher sind und weitere Verletzungsgefahren vermeiden, entsorgt werden. Während der Transport von Abfällen oder gentechnisch veränderten Organismen bisher in der GenTSV erst ab Sicherheitsstufe 2 (S2) in einer entsprechenden Transportmöglichkeit vorgesehen war, ist nun auch für den Transport von S1-Organismen und -Abfälle außerhalb der gentechnischen Anlage ein gekennzeichneter Transportbehälter gefordert, der dicht geschlossen, bruchsicher und desinfizierbar sein soll. Vielerorts schon längst umgesetzt, aber als Vorgabe in der GenTSV neu ist das Vorhalten eines Hygieneplan in S1-Anlagen. Dieser wurde bisher durch die GenTSV erst ab S2 gefordert. Zusätzlich wird nun in Bezug auf Schutzmaßnahmen konkretisiert, dass beim bestehenden Verdacht darauf, dass Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht in gewünschtem Maß ausreichend sind, entsprechende Kontrollen auf lebensfähige Organismen durchgeführt werden müssen.

Im kommenden Newsletter wird auf die persönliche Schutzausrüstung in Laboren eingegangen.

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