Ab März 2021 - Was ändert sich für den S1-Tierhaltungsbereich mit der neuen GenTSV?

Dr. Annabel Höpfner

Es muss eine leicht erreichbare Waschgelegenheit vorhanden sein.

Seit März 2021 ist die neue GenTSV in Kraft. In den vorangegangenen AGCT-Gentechik.report-Texten wurde bereits auf Änderungen für S1-Labore und S1-Gewächshäuser hingewiesen. Was ändert sich bei den baulichen und technischen Maßnahmen in S1-Tierhaltungsbereichen?

Im Vergleich zur bisherigen GenTSV hat sich hier bei der neuen GenTSV nicht ganz so viel geändert. Als logische Konsequenz aus den bisherigen Vorgaben, dass die Hände nach Kontamination oder dem Umgang mit Tieren umgehend zu waschen sind, wurde nun in die neue GenTSV (Anlage 4 zu § 16) die Vorgabe aufgenommen, dass eine leicht erreichbare Waschgelegenheit zum Reinigen von Händen vorhanden sein muss. Wie auch aus anderen Arbeitsbereichen schon bekannt, muss diese Waschgelegenheit mit Handwaschmittel, Desinfektionsmittel sowie Einmalhandtüchern ausgestattet sein, wobei sich alles in separaten Spendern zu befinden hat. Des Weiteren sind die baulichen und technischen Sicherheitsmaßnahmen in Tierhaltungsräumen bestehen geblieben. Diese sind jedoch durch die übersichtlichere Zusammenfassung besser dargestellt. Es gilt also weiterhin, dass eine Abschirmung der Tierräume vorzunehmen ist. Die Tierhaltungsräume sowie dazugehörige Umkleideräume und Duschen für die Mitarbeiter*innen sollen in einem abgetrennten Bereich des Gebäudes sein. Außerdem müssen die Tierräume ausreichend groß, entsprechend zu belüften und leicht zu reinigen sein. Um eine ungewollte Verbreitung von Tieren zu verhindern, müssen die Räume weiterhin fluchtsicher und abschließbar sein.

Im kommenden AGCT-Gentechik.report wird auf die organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen in der Tierhaltung eingegangen.

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