Ab März 2021 - Was ändert sich für S1-Gewächshäuser mit der neuen GenTSV (2019)?

Dr. Annabel Höpfner

Zum Schutz von ungewolltem Austrag von gentechnisch veränderten Pollen sind Schutzvorrichtungen an den Fenstern notwendig.

Ab März ist die neue GenTSV in Kraft getreten. An dieser Stelle werden Sie in den nächsten Monaten eine Serie über die Neuerungen lesen können, die es zu beachten gilt. In Kürze erscheinen auch entsprechende Serien zum Labor- und Tierhaltungsbereich. Die neue GenTSV zeigt in vielen Bereichen Konkretisierungen. Bereits im Aufbau lässt sich das übersichtliche Format wiedererkennen, welches bereits aus den Technischen Regeln (TRBA) in der Biostoff-Thematik bekannt ist. Ein deutlicher Schwerpunkt wurde auf die Vermeidung des Austrags von GVO aus der gentechnischen Anlage gelegt. Dies ist vielleicht gar nicht so einfach und muss sicherlich in der einen oder anderen gentechnischen Anlage neu gedacht werden. Ein Blick in die baulichen und technischen Sicherheitsmaßnahmen: In Bezug auf Lüftungsmöglichkeiten hieß es in der alten GenTSV, dass entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung des Austritts von GVO empfohlen werden. Nun sind entsprechende Maßnahmen (beispielsweise Netze) notwendig, wenn die Möglichkeit besteht, dass GVO, möglicherweise in Form von Pollen durch Insekten oder Vögel die gentechnische Anlage verlassen können (I. a) Nr. 2 Anlage 3 GenTSV (2019)). Häufig verfügen die Gewächshäuser bereits über den entsprechenden Schutz, um auch den ungewollten Eintrag von Kleintieren und Insekten als Schädlinge zu vermeiden. Zukünftig ist hier jedoch vermehrt auf die Intaktheit dieser Schutzmaßnahmen zu achten, da diese nun als „notwendig“ eingestuft sind. Des Weiteren soll ab jetzt eine leicht erreichbare Waschgelegenheit zur Reinigung der Hände mit Einmalhandtuch- und Desinfektionsmittelspender vorhanden sein, was bisher für die Gewächshäuser, die als gentechnische S1-Anlagen betrieben werden, nicht notwendig war (I. a) Nr. 1 Anlage 3 GenTSV (2019)). Das heißt konkret, dass in den Häusern, in denen bisher keine Waschgelegenheiten vorhanden waren, eine entsprechende Nachrüstung erfolgen muss. Was hat sich nicht verändert? Weiterhin kann der Boden in Gewächshäusern auch aus Kies oder Erdbeeten bestehen, wobei die Gehwege befestigt sein sollen. Es soll eine Wasserauffang-Vorrichtung geben, sollte die Möglichkeit bestehen, dass GVO in das Ablaufwasser gelangen.

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