Abfallautoklaven: Intervalle der Wirksamkeitstestungen

Dr. Christian Klein

Sind die Intervalle der Wirksamkeitsprüfungen (Sporentests) von Autoklaven zur Inaktivierung von GVO festgelegt?

Dass gentechnische Arbeiten in einem abgeschlossenen „Containment“ stattfinden müssen, ist als Bestandteil der präventiven „Gefahrenabwehr“ ein Grundprinzip der bundesdeutschen Gentechnikgesetzgebung. Diese Festlegung leitet sich aus den Diskussionen zur damals neuartigen Gentechnik in der 1980ér Jahren ab, die in einem richtungsweisenden Bericht der Enquete Kommission des deutschen Bundestages von 1987 „Chancen und Risiken der Gentechnik“ mündeten.

Ein in diesem Bericht festgelegtes wesentliches Grundprinzip ist, dass von gentechnischen Organismen keine oder möglichst geringe schädliche Einflüsse auch auf die Umwelt ausgehen dürfen. Aufgrund der Unwägbarkeiten der Folgen einer GVO-Freisetzung in die Umwelt wurde also auch dem Umweltschutz besondere Aufmerksamkeit eingeräumt. Eine absolute Sicherheit für die das Containment umgebende Umwelt aber gibt es nur dann, wenn kein GVO das Containment in übertragungs- und vermehrungsfähiger Form verlässt. Deshalb wird für die Abfallbehandlung von Materialien aus gentechnischen Anlagen de facto ein Standardverfahren vorgegeben. § 25 Abs. 1 GenTSV führt dazu einleitend aus:

Eine Inaktivierung von gentechnisch veränderten Organismen ... liegt in der Regel dann vor, wenn das Abwasser oder der Abfall bei einer Temperatur von 121 Grad Celsius für die Dauer von 20 Minuten autoklaviert wird.

Weiter wird in § 25 GenTSV spezifiziert, dass beim Autoklavieren von gentechnisch veränderten Mikroorganismen sichergestellt sein muss, dass die oben genannten Temperaturen und Einwirkzeiten in allen Schichten des Abfallguts erreicht werden. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Inaktivierung muss zudem nachgewiesen werden. Interessant ist aber in diesem Zusammenhang, dass die sonst eher Detail erpichte GenTSV keine näheren Ausführungen zu den Prüffristen dieses Wirksamkeitsnachweis macht.

Um Anhaltspunkte zu bekommen in welchen Intervallen jedes einzelne Autoklavenprogramm bzw. auch jedes Autoklaviergut mit Hilfe von Indikatororganismen auf tatsächliche Inaktivierung getestet werden sollte, kann man sich aber auf die Festlegungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) beziehen. In § 8 Abs. 6 BioStoffV ist ausgeführt, dass der Arbeitgeber die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang von Arbeiten mit Biostoffen regelmäßig und deren Wirksamkeit mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen hat. Einen Abfallautoklaven, der ja de facto dazu dient, die das Containment umgebende Umwelt vor Auswirkungen durch GVO zu schützen, kann man durchaus als technische Schutzmaßnahme in Bezug auf Biostoffe verstehen. Insofern ist dieser Paragraf der Biostoffverordnung einer der wenigen konkreten Hinweise zu den vorgeschriebenen Intervallen der Abfallautoklavenwirksamkeitsprüfungen in gentechnischen Anlagen

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