Abkürzungsverzeichnis, erforderlich?
Dr. Petra Kauch
Häufig wird für gentechnische Arbeiten ein individuell erstelltes Abkürzungsverzeichnis gefordert. Reicht der Verweis auf ein solches im Internet?
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Zunächst lässt sich feststellen, dass weder das Gentechnikgesetz (GenTG) noch die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) oder die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) bzw. die Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) Regelungen zu Abkürzungen oder zum Abkürzungsverzeichnis enthalten. Auch in den Formblättern der LAG-Gentechnik werden in den Anträgen Abkürzungen nur in Bezug auf die Räume (AZ S1 S. 4, Formblatt AL S. 2, Formblatt AP, AG und AT S. 1). Alle anderen Formblätter enthalten keine Angaben zu Abkürzungen, auch nicht zu Räumen.
Fraglich ist, ob sich die Anforderung eines Abkürzungsverzeichnisses aus dem Umstand ableiten lässt, dass die einzureichenden Unterlagen vollständig, prüffähig und verständlich sein müssen und der Betreiber ein Interesse an einer zügigen Bearbeitung hat. Diese Ansätze begegnen unter zwei Aspekten Bedenken:
Zum einen hätte der Gesetzgeber das Abkürzungsverzeichnis dann in der GenTVfV als relevant aufführen müssen, was er aber nicht hat. Mangels gesetzlicher Anforderung können die Zulassungsbehörden die Unterlagen jedenfalls nicht als „nicht prüffähig“ zurückweisen, nur, weil kein Abkürzungsverzeichnis vorgelegt wird. Eine gesetzliche Pflichtvorlage zur Vorlage eines Abkürzungsverzeichnisses besteht nicht.
Dieses Ergebnis wird zum anderen zumindest für Anzeigen und Anmeldungen für S1 und S2 Anlagen sowie für weitere S2 Arbeiten auch dadurch erhärtet, dass das Gesetz durch die Fiktionswirkungen so ausgestaltet ist, dass es auf eine Legalisierung durch eine Rückmeldung der Behörde (Verwaltungsakt) nicht ankommt. Vielmehr gilt bei einer Anzeige (erstmalige Anzeige/wesentliche Änderung der Errichtung und des Betriebs einer S1 Anlage sowie Anzeige weiterer S2 Arbeiten) dass die Anlage/Arbeiten sofort nach Eingang der Anzeige als legal gelten. Bei einer Anmeldung (erstmalige Errichtung/Betrieb/wesentliche Änderung einer S2 Anlage) gilt die vorgenannte Fiktionswirkung 45 Tage nach Eingang der Anmeldung. Dementsprechend kommt es auch unter diesem Aspekt auf das Zeitfenster für die Prüfung der Unterlagen durch die Behörde jedenfalls im S1 und S2 Bereich nicht an. Unter beiden vorgenannten Aspekten wird man insofern den Verweis auf ein im Internet vorhandenes Abkürzungsverzeichnis, aus dem sich auch die eigenen Abkürzungen ergeben, für ausreichend angesehen müssen.