Aktuelle Änderung der TRBA 250

Dr. Alexander Heinick

Die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst“ wurde angepasst. Worauf müssen Arbeitgeber achten?

Die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege“, die u.a. auch für humanmedizinische, diagnostische und therapeutische Lehr- und Forschungsbereiche sowie für die Anatomie, Pathologie und Rechtsmedizin gilt, wurde im November 2025 angepasst. Was sind die grundlegendsten Änderungen?

Die TRBA 250 gibt nun u.a. klarere Vorgaben für persönliche Schutzausrüstung (PSA). So wird z.B. der Schutz im Rahmen der Aufbereitung von Medizinprodukten sowohl bei Vorreinigungsarbeiten als auch beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln konkretisiert. Die PSA, normalerweise bestehend aus Schutzbrille, flüssigkeitsdichtem Schutzkittel und flüssigkeitsdichten Handschuhen, wird in der neuen TRBA genauer spezifiziert und unterscheidet nun zwischen unterschiedlichen Bereichen:

  • bei der maschinellen Aufbereitung reicht die oben genannte PSA aus,
  • bei der manuellen Aufbereitung sind die Anforderungen an die PSA jedoch gestiegen. Schutzkittel müssen nun langärmelig sein, Handschuhe langstulpig und es muss ggf. zusätzlich ein Mund-Nase-Schutz getragen werden. Zudem werden in der neuen TRBA 250 Hygiene- sowie Desinfektionsmaßnahmen präzisiert und die Verwendung von Sicherheitsinstrumenten weiter verschärft, um den Schutz vor Nadelstichverletzungen zu erhöhen.

Auch die Anforderungen an die Arbeitgeber, was die Pflicht zur regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung, die aktuelle Dokumentation und die Unterweisung betrifft, wurden erhöht. Die neugefasste TRBA 250 verschärft auch die Meldepflicht bei Unfällen (z.B. bei Nadelstichverletzungen) und die arbeitsmedizinische Vorsorge. So müssen Verletzungen mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (z.B. mit HIV, HBV, HCV) nun sowohl der zuständigen Berufsgenossenschaft als auch den Landesbehörden für Arbeitsschutz gemeldet werden. Zusätzlich wurde die Rolle des Betriebsarztes gestärkt (z.B. Beteiligung im Rahmen der Unterweisung).

Arbeitgeber sollten die neue TRBA 250 aufmerksam studieren und Gefährdungsbeurteilungen bzw. Betriebsanweisungen entsprechend aktualisieren, sowie Beschäftigte notfalls neu unterweisen. 

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report