Aktuelle Änderung der TRBA 450

Dr. Alexander Heinick

Die TRBA 450 „Einstufungskriterien für Biostoffe“ wurde angepasst. Worauf müssen Arbeitgeber achten?

Die TRBA 450 „Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe“ aus dem Jahr 2016 wurde mit der 1. Änderung vom 03.06.2025 um den neuen Abschnitt „6.3 Qualitätskriterien für die Kausalitätsprüfung eines Status als Infektionserreger insbesondere für neu beschriebene Mikroorganismen“ ergänzt. Wie lauten diese Qualitätskriterien und worauf ist zu achten?

  1. Einzelfallberichte zu Erkrankungen/Erkrankungsverläufen bzw. Fachartikel in als predatory journals gelisteten Fachzeitschriften sind besonders kritisch zu prüfen.
  2. Fachartikel sollten nach den CARE Kriterien aufgebaut sein (insbesondere klare Angaben zum Vorhandensein infektionstypischer klinischer Symptome und Laborparameter für die Einstufung).
  3. Andere nicht-infektiöse Ursachen für die klinische Symptomatik müssen hinreichend untersucht und ausgeschlossen sein.

  4. Aus als steril erachteten Kompartimenten/Materialien darf kein anderer Biostoff nachweisbar sein.

  5. Bei Präsenz von Fremdmaterialien im Patienten (z.B. Harnwegskatheter) ist in erster Näherung von einer Anwesenheit des Biostoffs in einem entsprechenden Biofilm auszugehen was bei der Einstufung zu berücksichtigen ist (gilt auch, wenn keine Angaben zu Fremdmaterialien gemacht werden).

  6. Jegliche Hinweise auf schwerwiegende Grunderkrankungen (z.B. onkologische Erkrankungen, Autoimmunerkrankungen, sowie unzureichend behandelte endokrinologische Erkrankungen), Mangelernährung/Untergewicht sowie massives Übergewicht, die Körperabwehr affizierende Therapien (jegliche onkologische/autoimmun Therapien) sind bei der Einstufung zu berücksichtigen.

Sollten Einstufungen von Biostoffen für Gefährdungsbeurteilungen durch den Arbeitgeber noch mit Hilfe der alten Version der oben genannten TRBA durchgeführt worden sein, so könnte die Änderung dieser TRBA als Anlass genommen werden, die bestehenden Gefährdungsbeurteilungen dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Zumindest sollten ab jetzt die oben genannten Kriterien für die Einstufung neu beschriebener Mikroorganismen und für die Erstellung aktueller Gefährdungsbeurteilungen herangezogen werden. Hierfür kann/muss sich der Arbeitgeber auch fachkundige Hilfe holen.

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