Aktuelle Änderung der TRBA 500

Dr. Alexander Heinick

Die TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen“ wurde angepasst. Worauf müssen Arbeitgeber achten?

Die TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ aus dem Jahr 2012 wurde mit der 1. Änderung vom 28.08.2025 angepasst.

Bereits im Abschnitt „1 Anwendungsbereich“ werden nun die grundlegenden Maßnahmen, die bei Tätigkeiten mit Biostoffen anzuwenden sind und vorher unter 2.2. zu finden waren, aufgezählt.

Der Abschnitt „2 Begriffsbestimmungen“ ist nun ausführlicher dargestellt (Bioaerosole) und enthält zusätzlich die Punkte „2.3 Mikrobielle Verunreinigung“, „2.4 Belastete Bereiche“ und „2.5 Sonstige Begriffe“.

Abschnitt 3 wurde umbenannt in „3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“ wobei jetzt direkt unter „3.1 Grundsatz“ die Aufnahmepfade von Biostoffen angegeben werden. Unter „3.2 Beispiele für Bereiche und Tätigkeiten mit möglicher Exposition“ folgen dann direkt Beispiele mit Verweis auf weitere relevante TRBAs. Neu hinzugekommen ist der Punkt „3.3 Betriebsstörungen und Unfälle“ in dem bei Gefährdungen durch Biostoffe bei Unfällen bereits auf das Festlegen von geeigneten Notfallmaßnahmen hingewiesen wird.

Der Abschnitt „4 Schutzmaßnahmen“ wurde am stärksten überarbeitet und ist jetzt ausführlicher bzw. strukturierter dargestellt. Gegliedert ist dieser Abschnitt jetzt in „4.1 Grundpflichten“, „4.2 Allgemeine Hygienemaßnahmen“, „4.3 Auswahl von Schutzmaßnahmen“ (STOP-Prinzip u. Substitution), „4.4 Technische und bauliche Maßnahmen“ (lufttechnische Maßnahmen), „4.4 Organisatorische Maßnahmen“ (verunreinigte PSA), „4.6 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)“ (Tragedauer) und „4.7 Wirksamkeitsprüfung“.

Das „Beispiel für den Reinigungs- und Hygieneplan“ im Anhang 1 wurde mit Verweis auf die DGUV Information 212-017 bzw. das Epidemiologische Bulletin des RKI für den Bereich Hautschutz und Hautpflege leicht angepasst. Literaturhinweise befinden sich jetzt ebenfalls im Anhang 1. Der Anhang 2 mit den Musterbetriebsanweisungen für die Bereiche „Gebäudereinigung“ und „Garten- und Bodenarbeiten“ wurde entfernt.

Sollten Gefährdungsbeurteilungen durch den Arbeitgeber noch unter Zuhilfenahme der alten Version der TRBA 500 durchgeführt worden sein, so könnte die Änderung dieser TRBA als Anlass genommen werden, die bestehenden Gefährdungsbeurteilungen dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Zumindest sollten ab jetzt die oben genannten Kriterien für die Erstellung aktueller Gefährdungsbeurteilungen herangezogen werden. Hierfür kann sich der Arbeitgeber auch fachkundige Hilfe holen.

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