Alleinarbeit im Labor? Welche Vorgaben enthält das Recht?

Dr. Petra Kauch

Mitarbeitende sehen sich in der Praxis häufig damit konfrontiert, dass sie nicht allein in einem Labor arbeiten sollen.

Das Gentechnikgesetz (GenTG) selbst enthält dazu keine Vorgaben. In der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) finden sich für Labore der Sicherheitsstufe 1 und 2 ebenfalls keine Vorgaben zur Alleinarbeit. Dies bedeutet, dass in Genlaboren der Sicherheitsstufe 1 und 2 ansich auch allein gearbeitet werden kann. Aber stimmt das?

Erst ab der Sicherheitsstufe 3 enthält die GenTSV Vorgaben zur Alleinarbeit. Nach Anlage 2 (zu § 14) A. III. b. Nr. 2 GenTSV darf eine Person nur dann allein in der gentechnischen Anlage arbeiten, wenn eine von innen zu betätigende Notrufanlage vorhanden ist. Die Auslösung des Notrufsignals muss willensabhängig und automatisch erfolgen können. Dies ist etwa gegeben bei einem Falldetektor, über den berechtigten Personen sofort die genaue Position ermitteln und Hilfe organisieren können.

Für die Sicherheitsstufe 4 ist geregelt, dass im Labor niemals eine Person allein tätig sein darf, es sei denn es besteht eine kontinuierliche Sicht- und Sprachverbindung (zum Beispiel Kamera- und Funkverbindung) und es ist für den Fall eines Notfalls ausreichend Personal vor Ort verfügbar.

Ergibt sich ein Verbot der Alleinarbeit im Labor also aus anderen rechtlichen Vorgaben? Auch das Arbeitsschutzgesetz regelt die Alleinarbeit nicht. Allerdings kann auf die allgemeinen Arbeitsschutzregeln zurückgegriffen werden. So können etwa zur Beurteilung, ob eine gefährliche Arbeit vorliegt, die Ausführungen zu § 8 DGUV-Regel 100-001 herangezogen werden. DGUV steht für die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung. In der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" wird diesbzgl. unter Nr. 2.7.1 definiert, was eine gefährliche Arbeit ist und unter Nr. 2.7.2 geregelt, was im Falle einer Alleinarbeit zu beachten ist.

Unter Nr. 2.7.1 wird z. B. der Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z.B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboratorien als gefährlich genannt. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gelten erst ab der Risikogruppe 4 als gefährliche Arbeit. Für derartig gefährliche Arbeiten ist dann in Abs. 2 für Alleinarbeit geregelt, dass der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen hat. Alleinarbeit liegt danach vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Die Überwachung kann bei Alleinarbeit durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. Zu den technischen Maßnahmen gehört z.B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen, die im Einzelnen in der DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ geregelt sind. Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen z.B. Kontrollgänge einer 2. Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung.

Aus dem Vorgenannten ergibt sich insgesamt, dass auch der allgemeine Arbeitsschutz Alleinarbeit in einem S1 Labor oder einem S2 Labor nicht ausschließt, soweit es um die gentechnisch veränderten Organismen (GVO) geht. Denn hierfür gilt die Beschreibung des § 7 GenTG, wonach in einer S1 Anlage Arbeiten durchgeführt werden, von denen keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgehen, während bei Arbeiten in einer S2 Anlage von einer geringen Gefahr für Mensch und Umwelt auszugehen ist, sodass es konsequent ist, dass die GenTSV für den S1 und S2 Bereich keine zusätzlichen Vorgaben für die Alleinarbeit enthält. Erst ab der Sicherheitsstufe 3 ist von einem mäßigen Risiko für Mensch und Umwelt auszugehen. Hier fordert – wie ausgeführt – bereits die GenTSV über den allgemeinen Arbeitsschutz hinaus technische Maßnahmen.

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