Alles im Blick für die Gefährdungsbeurteilung?

Dr. Annabel Höpfner

Für die Gefährdungsbeurteilung muss man alles im Blick haben, auch die Gefahren, die von Geräten oder Gefahrstoffen ausgehen.

Grundsätzlich gilt, dass für den Arbeitsschutz der Arbeitgeber verantwortlich ist. In dessen Bereich fällt auch die Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung. Allerdings wird in vielen Fällen diese Aufgabe zusammen mit der Übernahme der Projektleiterschaft an verantwortliche Projektleiter*innen delegiert. Mit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung werden Gefährdungen im Verantwortungsbereich festgestellt, vor denen die Mitarbeiter*innen zu schützen sind. Aus diesem Grunde ist die Gefährdungsbeurteilung nicht nur allein auf Biostoffe zu beschränken, sondern muss darüber hinaus auch Gefahrstoffe und Geräte in den Blick nehmen. Für das praktische Vorgehen ist es von hoher Bedeutung, dass alle einzelnen Prozesse im Hinblick auf verwendete Biostoffe (s. auch TRBA 400, Abs. 3), Gefahrstoffe und Geräte geprüft und bewertet werden. Wenn alle Informationen (z.B. auch Gerätehandbücher oder Sicherheitsdatenblätter) zu möglichen Gefahren zusammengetragen sind, erfolgt die Erarbeitung der notwendigen Schutzmaßnahmen. Dabei ist die STOP-Regel anzuwenden. Das „S“ steht für Substitutionsprüfung, bei der geprüft werden muss, ob Biostoffe oder Gefahrstoffe mit Risikopotenzial ggf. durch weniger risikobelastete Biostoffe oder Gefahrstoffe (s. auch TRGS 600, Abs. 3) ersetzt werden können. „T“ und „O“ stehen für technische und organisatorische Maßnahmen (bspw. Arbeiten unter einer Sicherheitswerkbank oder besondere Kennzeichnung von Arbeitsplätzen), die die Mitarbeiter*innen weiterhin vor gefährdender Exposition schützen. Mit dem „P“ wird Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (z.B. Gehör- oder zusätzlicher Spritzschutz) genommen. Basierend auf den gewählten Schutzmaßnahmen kommt es zu einer möglichst geringen Gefährdung der Mitarbeiter*innen im Arbeitsbereich. Auch hier gilt, dass die Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Tätigkeiten durchgeführt wird, so dass die notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Ich empfehle für diese meist sehr komplexe Aufgabe ein Checklisten-Struktur, damit die einzelnen Punkte übersichtlich erscheinen. Denken Sie daran, dass die Gefährdungsbeurteilung alle 2 Jahre auf Aktualität überprüft werden muss. Sollte sich in der Zwischenzeit etwas ändern, beispielsweise durch die Neuanschaffung eines Gerätes oder die Verwendung neuer Biostoffe, muss die Aktualisierung unmittelbar erfolgen.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report