Änderung der GenTSV zum März 2021 hinsichtlich der erforderlichen Berufserfahrung
Dr. Petra Kauch
Eine jetzt für S3-Anlagen immer wichtiger werdende Frage ist: Gilt die neue geforderte 2-jährige Berufserfahrung auch „rückwirkend“, d.h. für alte Projektleiter, und auch für Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS)?
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Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) fordert für Projektleiter (PL) in S3-Anlagen künftig eine 2-jährige Berufserfahrung (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 2. HS GenTSV). Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Sachkunde des Projektleiters. Wörtlich heißt es dort: „Die nach Abs. 1 erforderliche Sachkunde wird nachgewiesen durch
- eine mindestens 3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik, insbesondere Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie, und, sofern sich die angestrebte Projektleitung auf gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 bezieht, eine mindestens 2-jährige Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 und …..
Da § 30 S. 2 GenTSV für die Sachkunde des BBS darauf verweist, dass die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde und deren Nachweis sich für diesen nach der für den Projektleiter geltenden Vorschrift des § 28 GenTSV richten, gilt diese Vorgabe künftig auch uneingeschränkt für BBS. Dementsprechend kann für ein Genlabor Sicherheitsstufe 3 oder 4 nur derjenige zum BBS bestellt werden, der über eine mindestens 2-jährige Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 verfügt. Für beide stellt sich also die Frage, ab wann der Betreiber diesen Anforderungen nachzukommen hat und ob die Pflicht nur dann gilt, wenn neue PL oder BBS bestellt werden müssen. Dies ist im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Auch hat es einen Fall, dass die Sachkundeanforderungen in zurückliegender Zeit erhöht worden sind, bislang noch nicht gegeben. Die Antwort muss folglich im Wege der Auslegung ermittelt werden: Dass diese Pflicht erst dann eingehalten werden muss, wenn künftig neue PL oder BBS bestellt werden, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Dieser stellt vielmehr abstrakt darauf ab, dass die erforderliche Sachkunde nachzuweisen ist. Allerdings ist sowohl in § 28 Abs. 1 S. 1 GenTSV für den PL als auch in § 30 S. 1 GenTSV für den BBS bestimmt, dass zum PL/BBS nur eine Person bestellt werden darf, die die erforderliche Sachkunde besitzt. Daraus könnte gefordert werden, dass dies nur für die künftige Bestellung des sachverständigen Personals gilt. Andererseits aber fordert § 6 Abs. 1 GenTG, dass gentechnische Anlagen auch in Bezug auf die Sicherheitsmaßnahmen stets dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen müssen. Hieraus wird gefolgert werden müssen, dass auch der neuen Vorgabe für die Sachkunde der PL und BBS nachgekommen werden muss. Es entspräche nämlich nicht Sinn und Zweck dieser Vorgabe, dass gesetzliche Änderungen bezogen auf Bau und Ausrüstung von Laboren regelmäßig angepasst werden müssen und dies für das technisch verantwortliche Personal im Labor nicht gelten soll. Insoweit dürfte die Aktualisierungspflicht in der bis zum 01.03.2021 eingeräumten Übergangsfrist auch für die die PL und BBS in gentechnischen Anlagen gelten. Ergebnis:
Sowohl der PL als auch der BBS einer gentechnischen Anlage Sicherheitsstufe 3 tun gut daran, ihre mindestens 2-jährige Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsstufe 2, 3 und 4 nachzuprüfen, sich gegebenenfalls nachträglich bescheinigen zu lassen, dem Betreiber zu übermitteln und diesen zu veranlassen, der Zulassungsbehörde nach § 21 S. 3 GenTG (in Nordrhein-Westfalen nicht der Überwachungsbehörde) als erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dies auch, wenn der neu gefassten § 33 GenTSV dafür einen entsprechenden Bußgeldtatbestand nicht bereithält.