Anerkennung Dritter zum PL eines Genlabors nur ausnahmsweise zulässig?

Dr. Petra Kauch

Steht die Anerkennung Dritter als Projektleiter*in einer gentechnischen Anlage tatsächlich in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis?

Hintergrund: § 28 Abs. 6 GenTSV sieht vor, dass ein/e Projektleiter*in (PL), der/die bei einem Dritten tätig ist, von der zuständigen Behörde auf Antrag des Betreibers als PL gestattet werden kann. Dies setzt einen schriftlichen Vertrag (Dreiecksvertrag) voraus. Die einzelnen Voraussetzungen dafür sind in § 28 Abs. 6 S. 2 GenTSV genau normiert. Dass es sich dabei um eine Ermessensvorschrift handelt („kann“), steht außer Frage. Die Frage ist allerdings, ob allein mit der Tatsache, dass die Bestellung eines Dritten zum PL, der nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betreiber steht und im Ermessen der Behörde steht, ein Regel-Ausnahme-Prinzip qualifiziert werden kann.

In der Regel verwendet der Gesetzgeber für die Beschreibung eines Regel-Ausnahme-Prinzips eine entsprechende wörtliche Bezeichnung, also etwa …“In der Regel ist ein Projektleiter intern zu bestellen. Ausnahmsweise kann ein Projektleiter dann bestellt werden, wenn …“. Eine solche Formulierung enthält § 28 Abs. 6 S. 1 GenTSV nicht. Auch eine Indizwirkung im Tatbestand weist auf ein Regel-Ausnahme-Prinzip hin; in diesem Fall ist folgende Formulierung denkbar: „Wenn der Tatbestand erfüllt ist, liegt die Rechtswidrigkeit der Handlung nahe.“ Diese Wenn-Dann-Verknüpfung enthält § 28 Abs. 6 S. 1 GenTSV ebenfalls nicht.

Auch aus dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Bundesministerium der Justiz, 3. Aufl., das in der Regel für die Formulierung von Gesetzen zu Grunde gelegt wird, kann allein durch die Einräumung eines Ermessens durch den Gesetzgeber kein Regel-Ausnahme-Prinzip bestimmt werden. Vielmehr ist es danach so, dass der Gesetzgeber danach Ausnahmen zu einer bestimmten Regel ausdrücklich als Ausnahmen zulassen muss. Dies gilt etwa dann, wenn er die Einhaltung des Standes der Technik bei Einhaltung bestimmter Maßregeln vermutet (z.B. § 3 Abs. 3 GashochdruckleitungsV) und von dieser Vermutung dann ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Dementsprechend kann allein aus der Ermessenseinräumung kein Regel-Ausnahme-Prinzip abgeleitet werden. Vielmehr liegt ein Regel-Ausnahme-Prinzip nur dann vor, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich als Ausnahme benannt hat.

Wenn aber ein Regel-Ausnahme-Prinzip gesetzgeberisch nicht vorgegeben ist, so bedeutet dies, dass die Bestellung eines externen Dritten zum PL gleichwertig neben der Bestellung eines/r internen Mitarbeiters*in zum PL vom Gesetzgeber angeordnet worden ist. Dementsprechend kann im Rahmen des Ermessens nicht geltend gemacht werden, der Gesetzgeber habe vorgegeben, dass ein PL in der Regel intern zu bestellen sei. Gerade dies hat der Gesetzgeber nämlich nicht vorgegeben. Vielmehr steht die Bestellung eines internen oder externen PL ausschließlich in der Verantwortung des Betreibers (§ 6 Abs. 4 GenTG i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 GenTSV). Danach ist der Betreiber, der gentechnische Arbeiten durchführt, verpflichtet, PL …. zu bestellen. Einzige materiellrechtliche Voraussetzung ist, dass der/die PL die erforderliche Sachkunde besitzt. An diesem Kriterium wiederum, nämlich erforderliche Sachkunde, hat sich dementsprechend auch das Ermessen der Behörde nach § 28 Abs. 6 GenTG zu orientieren.

Für dieses Ergebnis spricht auch die Formulierung in § 28 Abs. 6 S. 1 GenTSV, der für die Bestellung des externen PL ausdrücklich als Voraussetzung nur an die Sachkunde des PL (Nr. 2) und an die Vereinbarung zwischen PL, Betreiber und Dritten angeknüpft. Weitere Kriterien sind vom Gesetzgeber für die Bestellung eines externen PL ausdrücklich nicht aufgenommen.

Juristisch spricht für dieses Ergebnis auch, dass die Normierung einer Ausnahme den Tatbestand betreffen würde, das Einräumen eines Ermessens aber immer nur die Rechtsfolgeseite. Dementsprechend kann dogmatisch bereits aus der bloßen Einräumung eines Ermessens kein Ausnahmetatbestand gefolgert werden. Folglich hat sich das Ermessen der Behörde einzig an dem Vertrag und der Sachkunde des PL zu orientieren.

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