Anforderungen an Projektleitung aus der ArbeitsMedVV

Dr. Petra Kauch

Unklar ist, wie die durch die Änderung der GenTSV eingeführte Umsetzungsanforderung von der Projektleitung umgesetzt werden kann.

Zunächst zur Erinnerung: Bis zur letzten Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) war der/die Projektleiter*in (Projetktleitung) nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 GenTSV a.F. u.a. für „die Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und jeweils deren Protokollierung“ nach der ArbeitsMedVV zuständig. Mit der Änderung des § 27 Abs. 1 Nr. 6 GenTSV, die zum 01.03.2021 in Kraft getreten ist, ist die Projektleitung jetzt für „die Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ verantwortlich.

Wörtlich heißt es:

„Er ist verantwortlich …… 6. für die Durchführung der Unterweisungen für die Beschäftigten gemäß § 17 Absatz 4, für die Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge und für die Protokollierung von Unfällen, ….“.

Dies wirft in der Praxis die Frage auf, wie der Begriff der Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu verstehen ist. Im Gegensatz zur Veranlassung intendiert der Begriff eine Erfolgskontrolle. Mittels der gesetzlichen Begründung lässt sich der Begriff der Umsetzung nicht auslegen. Dazu ist dort nur Folgendes ausgeführt:

„Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen einschließlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind … als Betreiberpflicht definiert. Es ist unstrittig, dass der Betreiber beziehungsweise der Arbeitgeber Aufgaben des Arbeitsschutzes an geeignete Personen delegieren kann. Wie er dies gestaltet, obliegt seiner Unternehmer- beziehungsweise Fürsorgepflicht. Zu den Aufgaben des Arbeitgebers zählt u.a. die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Diese …. kann … weder in Bezug auf § 28 GenTSV als auch nicht in Bezug auf § 27 GenTSV per Verordnung an den Projektleiter abgegeben werden. Diese Möglichkeit obliegt der Betreiber- beziehungsweise Arbeitgeberverantwortung und kann im Rahmen des innerbetrieblichen Arbeitsschutzkonzeptes auf den Projektleiter überantwortet werden.“

Abgesehen davon, dass diese Beschreibung der Delegation missverständlich ist, ist sie bei der Auslegung des Begriffs Umsetzung nicht hilfreich. In kleinen Unternehmenseinheiten, in denen neben dem/ Betreiberin nur eine Projektleitung als Abteilungsleitung vorhanden ist, wird der/die Betreiberin der Projektleitung die regelmäßige Erinnerung der Mitarbeitenden an die unterschiedlichen Vorsorgeuntersuchungen im Sinne einer Aufgabenübertragung übertragen können. Er kann die Projektleitung beauftragen, in regelmäßigen Abständen den Mitarbeitenden eine bestimmte Vorsorgeuntersuchung anzudienen und diese Erinnerung protokollmäßig in einer Erinnerungsliste zu dokumentieren, dass der Hinweis an die Mitarbeitenden bezogen auf die Vorsorgeuntersuchungen erfolgt ist.

Schwierig wird es bereits dann, wenn die Projektleitung nicht die Ebene einer Abteilungsleitung hat, da unstreitig Betreiberpflichten, hier insbesondere Arbeitgeberpflichten, nicht unterhalb der Ebene der Abteilungsleitung delegiert werden können (vgl. §§ 29, 31 OWiG).

Richtig schwierig ist es in großen Unternehmen, wenn zwischen der Arbeitgeberebene (dem Unternehmen) und der Projektleitung die Personalabteilung dazwischengeschaltet ist. Hier gilt nämlich uneingeschränkt die DGSVO, da es sich bei den Daten mit Bezug auf das Personal in jedem Fall um personenbezogene Daten handelt. Wenn unter dem Begriff der Umsetzung also mehr zu verstehen ist als unter dem Begriff der Veranlassung, so dürfte es nicht ausreichend sein, wenn die Projektleitung in regelmäßigen Abständen die Personalabteilung bittet, die Mitarbeitenden wegen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung anzuschreiben. Dies entspreche allenfalls dem Begriff der Veranlassung. Ist sie indes für die Umsetzung im Sinne eines Erfolges verantwortlich, so hat die Projektleitung zu kontrollieren, ob die Personalabteilung die einzelnen Mitarbeitenden tatsächlich von den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterrichtet und diese gegebenenfalls angeboten hat. Mit einer solchen Anforderung kann die Projektleitung sich indes rechtmäßig an die Personalabteilung weder adressieren, noch darf die Personalabteilung in Bezug auf die einzelnen Mitarbeitenden eine entsprechende Mitteilung machen. Dabei ist das Problem, dass Mitarbeitende ggf. unterschiedliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angedient werden müssen, noch gar nicht angesprochen. Wie diese Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge in der Praxis tatsächlich rechtmäßig erfolgen kann, lässt sich schwerlich sagen. Denkbar wäre allenfalls, dass die Projektleitung jährlich eine Liste der Mitarbeitenden und der entsprechenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erstellt, über den Betreiber an die Personalabteilung adressiert und eine Rückgabe der Liste mit einem Erledigungsvermerk an den Betreiber, nicht an sich selbst, erbittet. Dies könnte DGSVO konform sein, hat allerdings den Nachteil, dass die Projektleitung selbst nicht erfährt, ob sie ihrer Pflicht aus § 27 Abs. 1 Nr. 6 GenTSV tatsächlich gerecht geworden ist. Gemäß der oben vom Gesetzgeber kundgetanen Ausführungen hätte es möglicherweise näher gelegen, es bei der Veranlassung, im Sinne von Erinnerung der arbeitsmedizinischen Vorsorge in der Verantwortung der Projektleitung zu belassen.

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