Anforderungen an Unterweisung von Beschäftigten externer Firmen bei Reinigung, Wartung und Reparatur in gentechnischen Anlagen

Dr. Christian Klein

§ 18 GenTSV regelt eben diese Fragestellung!

Personen, die in den Räumen gentechnischer Anlagen Arbeiten durchführen, somit also in Kontakt mit gentechnisch veränderten Organsimen (GVO) kommen, müssen schriftlich dokumentiert unterwiesen werden (§ 17 GenTSV). Das gilt auch für Personen, die die Räume nur für Reparatur, Wartung oder Reinigungsarbeiten betreten. Die Anforderungen an deren Aufklärung über die Gefahren bspw. der Verschleppung von GVO aus der gentechnischen Anlage heraus, sind in § 18 GenTSV ausgeführt. Allerdings bezieht sich der betreffende Abschnitt der GenTSV nur auf gentechnische Anlagen ab Sicherheitsstufe 2. Vom Prinzip beschreibt § 18 GenTSV das folgende Prozedere, falls eine externe Firma in solchen Räumen Reinigungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchzuführen hat:

Soll eine Firma den Raum betreten, muss zunächst eine schriftliche „Freimeldung“ von biologischen Kontaminationen im Raum und an Geräten erfolgen (§18 Abs. 3 GenTSV). Die Beschäftigten der betreffenden Firmen werden dann von der Projektleitung oder einer Person, die diese Aufgabe delegiert bekommen hat, „arbeitsplatzbezogen“ unterwiesen (§ 18 Abs. 2 GenTSV). Zu diesem Zweck sollte eine entsprechende Betriebsanweisung für ebensolche Arbeiten in biologischen Sicherheitsbereichen erstellt worden sein. Eine solche Betriebsanweisung ist zwar in der GenTSV nicht explizit gefordert, macht aber Sinn, insbesondere dann, wenn die Unterweisungen von nicht Projektleitungen wie bspw. Personen betriebsinterner technischer Abteilungen durchgeführt werden. Erst, nachdem Freimeldung und Unterweisung erfolgt und dokumentiert ist, dürfen die Beschäftigten externer Firmen den Raum betreten.

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