Anlage- oder tätigkeitsbezogene Aufbewahrung der Dokumentation?
Dr. Petra Kauch
Eine häufig in den Kursen der AGCT gestellte Frage ist, ob die Dokumentationen anlage- oder tätigkeitsbezogen erstellt und aufbewahrt werden müssen.
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Das Gute erst einmal vorab: Ein Bußgeld dafür, dass Dokumentation nicht an der „richtigen“ Stelle aufbewahrt werden, kann es nicht geben. Einen entsprechenden Bußgeldtatbestand für das „unrichtige Aufbewahren“ von Unterlagen sieht weder das GenTG noch die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) vor. Jetzt aber inhaltlich: Die GenTAufZV selbst macht keine genauen Angaben darüber, ob die Aufzeichnungen in der Nähe der gentechnischen Arbeit oder zumindest der gentechnischen Anlage vorgehalten werden müssen. Eine unmittelbare Aufbewahrung in der gentechnischen Anlage selbst wird man auch deshalb nicht fordern können, weil Arbeitsplätze, an denen mit papierbezogenen Dokumenten umgegangen wird, in der gentechnischen Anlage nicht vorhanden sein sollen (Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 1 i.V.m. A. I. a) Nr. 1 und b) Nr. 12 Anlage 2 GenTSV (2019). Die GenTAufZV fordert weder einen konkreten Tätigkeits- noch einen Anlagenbezug. Aus dem Umstand, dass Aufzeichnungen auch elektronisch oder auf Bildträgern vorhanden sein können (§ 4 Abs. 2 GenTAufzV) kann viel mehr geschlossen werden, dass gentechnische Aufzeichnungen auch dort geführt werden können, wo entsprechende Gerätschaften vorhanden sind. Dies ist in der Regel nicht in der gentechnischen Anlage, was insbesondere für Gewächshäuser, Klimakammern und Tierhaltungsräume gelten dürfte. Wie sich ferner aus § 3 Abs. 3 S. 2 GenTAufZV ergibt, ist eine eindeutige Zuordnung zu dem Verantwortlichen zu gewährleisten, wenn Führung und Aufbewahrung nach Abs. 2, d.h. mittels Bildträgern und anderen Datenträgern erfolgt. Gemeint damit sind gemeinschaftlich genutzte Datenmedien. In diesem Fall müssen sich die Daten dem Verantwortlichen zuordnen lassen. Verantwortlich ist zuvorderst der Betreiber, erst bei Übertragung nach § 4 Abs. 2 GenTAufZV der PL. Damit können Aufzeichnungen theoretisch sogar zentral in den Büros des Betreibers geführt und aufbewahrt werden. Da sich eine besondere Örtlichkeit für das Führen und Aufbewahren der Unterlagen aus dem Gesetz nicht ableiten lässt, ist der Betreiber in der Ortswahl damit frei. Er bestimmt i.d.R. unter Aspekten der Praktikabilität, wo Unterlagen geführt und aufbewahrt werden sollen. Mit Bezug auf die Überwachung bestimmt die GenTAufzV lediglich, dass der Behörde die Unterlagen auf „Ersuchen“ vorgelegt werden können müssen. Eine Regelvorlagepflicht ist vom Wortlaut damit nicht gedeckt. Vielmehr muss die Behörde im Einzelfall die Aufzeichnungen anfordern und dem Betreiber entsprechen ausreichend Zeit lassen, diese vorzulegen, jedenfalls dann, wenn sie ihr Ansinnen nicht vor dem Termin deutlich gemacht hat und die Unterlagen zentral aufbewahrt werden. Insoweit lässt die GenTAufzV nicht den Schluss zu, dass die Aufzeichnungen in unmittelbarer Nähe zur gentechnischen Arbeit erstellt und aufbewahrt werden müssen. Selbst ein Anlagebezug lässt sich aus den Vorschriften nicht ableiten.