Arbeitsschutz in gentechnischen Anlagen in Zeiten von Corona
Dr. Petra Kauch
Eine viel diskutierte Frage ist derzeit wegen des Covit19-Virus auch die des aktuellen Arbeitsschutzes.
Share
Gibt man die beiden Begriffe in eine Suchmaschine ein, so landet man unweigerlich auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (link https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Arbeitsschutz/arbeitsschutz.html). Dort ist seit dem 20. April. 2020 die Veröffentlichung „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz Standard“ vom 16.04.2020 veröffentlicht (ganz unten auf der Seite als PDF herunterzuladen). Diese generelle Stellungnahme gilt so lange, wie für spezifische Bereiche keine spezielleren Arbeitsschutzstandards - etwa für Friseure - bestehen. Solange es folglich für gentechnische Labore keine spezifischen Arbeitsschutzstandards gibt, sind diese Vorgaben auch in Genlaboren und Biostofflaboren einzuhalten. Dabei geht es nicht um die Frage der Arbeit mit Coronaviren als biologischen Arbeitsstoff (siehe dazu oben die Stellungnahme der ZKBS) Link auf eigene Seite, sondern um die Einhaltung der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen, die das Infektions- und Ansteckungsrisiko für Beschäftigte und damit auch die Verbreitung des Erregers verhindern sollen. Verantwortlich für die Einhaltung ist dabei der Arbeitgeber, der von Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten zu beraten ist. Die Betriebsbeschreibungen sind entsprechend anzupassen. Unterschieden wird dort - wie immer in unseren Laboren - in besondere technische, organisatorische und personenbezogene (TOP) Maßnahmen: Zu den technischen Maßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung gehört ein ausreichender Abstand (mindestens 1,5 m) zu anderen Personen. Wo dies auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Transparente Abdeckungen sind bei Publikumsverkehr und möglichst auch zur Abtrennung der Arbeitsplätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand zu installieren. Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen, dass die Nutzung von Verkehrswegen so anzupassen ist, dass ausreichender Abstand eingehalten werden kann; entsprechende Stehflächen sind mit Klebeband zu markieren. Auch bei der Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter (angeführt worden ist ein Montagebereich) soll der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von Mund-Nase-Abdeckungen) zu treffen (personenbezogene Maßnahmen. Wer also den Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Mitarbeitern nicht gewährleisten kann, hat die Arbeitsplätze mit Plexiglasabdeckungen abzugrenzen, zum Einhalten des Mindestabstand Warteflächen oder Umgehungsflächen zu markieren und wenn auch dies nicht geht, das Tragen von Mund-Nase-Abdeckungen (Masken) anzuordnen. Diejenigen, die an einem Projektleiterkurs der AGCT teilgenommen haben, wissen um die Bedeutung der Begriffe müssen und sind …. zu treffen. Hierbei handelt es sich um zwingende Vorgaben, von denen - auch in noch so begründeten Einzelfällen - seitens der Behörden keine Ausnahmen zugelassen werden können. Wenn das Tragen von Mund-Nase-Abdeckungen als personenbezogene Maßnahme vorgeschrieben ist, so ist mit diesen so zu verfahren, wie die Labore dies aus der Kitteldiskussion bereits kennen, d.h. kein Verlassen der Mund-Nasen-Abdeckung des Labors, keine Wäsche zu Hause mit der Babywäsche ….