Auch der/die PL kann Adressat einer vorläufigen Anordnung sein!

Dr. Petra Kauch

In dem Fall muss der/die PL der Anordnung nachkommen, will er/sie nicht Gefahr laufen, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Eigentlich sind die Bußgeldtatbestände im Wesentlichen an den Betreiber adressiert. Vordringlich werden Verstöße gegen die Zulassungsvorschriften, Fehler bei der Risikobewertung und Missstände bei den Aufzeichnungen als Bußgeldtatbestände geführt. Dementsprechend geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Bußgeldtatbestände im Regelfall nicht PL oder BBS orientiert sind. Anders kann dies aber in einem konkreten Fall sein, wenn im Rahmen einer Überwachung eine sofort vollziehbare Anordnung mündlich gegenüber dem/der PL angeordnet wird. Dabei handelt es sich dann um eine sofort vollziehbarer Anordnung nach § 26 GenTG, der der/die PL dann auch nachkommen muss. Für den Fall, dass er/sie dieser sofort vollziehbarer Anordnung zuwiderhandelt, wäre dies ein bußgeldbewehrtes Verhalten nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 GenTG. In diesem Ausnahmefall kann der/die PL ausnahmsweise Normadressat des § 38 Abs. 1 Nr. 8 GenTG sein, da er/sie in diesem Moment bußgeldrechtlich für die Umsetzung der vollziehbaren behördlichen Auflage/Anordnung verantwortlich ist. Dies hat das Bayerische Oberlandesgericht bereits im Jahre 1997 entschieden (BayObLG NJW 1997, 1020 ff.).

Dies setzt aber zum einen voraus, dass eine solche Anordnung etwa im Rahmen einer behördlichen Kontrolle tatsächlich unmittelbar gegenüber dem/der PL erfolgt. Im Regelfall werden derartige Anordnungen aber schriftlich gegenüber dem/der Betreiber*in erlassen und nicht mündlich gegenüber der Projektleitung. Zum anderen müsste die Projektleitung sich dann auch noch mit doppelt krimineller Energie über diese Anordnung hinwegsetzen. Sollte die Behörde dies dann feststellen, könnte sie gegenüber der Projektleitung in diesem Ausnahmefall ein Bußgeld erlassen.

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