Aufzeichnungen: Unterschiedliche Praktiken in den Ländern?
Dr. Petra Kauch
An der Frage, ob ein und derselbe GVO nur einmal oder jedes Mal bei seiner Erzeugung aufzuzeichnen ist, scheiden sich die Geister.
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In manchen Bundesländern wird die Frage offenkundig etwas großzügiger gehandhabt. Danach muss ein und derselbe gentechnisch veränderte Organismus (GVO) nur einmal aufgezeichnet werden, auch wenn er x-fach erzeugt wird. Demgegenüber wird in anderen Bundesländern gefordert, dass ein GVO immer bei seiner Erzeugung im Formblatt Z aufgenommen werden muss, selbst wenn er tausendfach gleich hergestellt wird. Die erstere Auffassung, es reiche eine einmalige Aufnahme des GVO in das Formblatt Z, begründet ihre Auffassung damit, es sei nur aufzuzeichnen, was entstehen kann, nicht aber was tatsächlich entstanden ist. Interessant ist deshalb vor diesem Hintergrund, ob sich die Frage anhand des Gentechnikgesetzes (GenTG), der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) oder dem Formblatt Z erhellen lässt. Das Gen TG regelt nur rudimentär die Aufzeichnungspflicht in § 6 Abs. 3 GenTG. Danach hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung … die Einzelheiten u.a. über Form und Inhalt der Aufzeichnungen. Was konkret aufzuzeichen ist, wird nicht festgelegt. Das Formblatt Z, bei dem es sich nicht um ein zwingend einheitlich in den Bundesländern zu verwendendes Formblatt handelt (siehe auch den AGCT-Gentechnik.report vom Mai 2022), ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nichts Ausdrückliches. Lediglich aus der Tabelle, wonach Angaben zu machen sind, wann der GVO erzeugt oder erhalten wurde und wann der GVO entsorgt wurde, ließe sich schließen, dass jede Herstellung/Lieferung eines GVO dort eingetragen werden muss. Dies ließe sich auch mit dem Umstand begründen, dass Aufzeichnungen den Weg eines GVO von der Erzeugung bis zur Vernichtung so dokumentieren sollen, dass die gentechnischen Arbeiten auch nach ihrem Abschluss nachvollzogen werden können. Die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung sieht dazu zunächst auch nichts Konkretes vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GenTAufzV ist auch nur aufgenommen, dass der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses der gentechnischen Arbeiten aufzunehmen ist. Nur dann, wenn die Erzeugung jedes einzelnen GVO als eigene gentechnische Arbeit erfasst wird, würde sich daraus ergeben, dass jede einzelne Erzeugung aufzunehmen ist. So konkret verhält sich § 2 Abs. 1 Nr. 7 GenTAufzV allerdings nicht. Dass diese Sichtweise auch nicht zwingend ist, lässt einen Rückschluss aus § 2 Abs. 3 Nr. 3 GenTAufzV zu. Dort nämlich sind besondere Aufzeichnungspflichten im Produktionsbereich aufgeführt. Eine der besonderen Pflichten ist, dass die Anzahl einschließlich der einzelnen Produktionsvolumina aufgezeichnet werden müssen. Dies wiederum bedeutet, dass dem Gesetzgeber der Unterschied bei der Herstellung immer neuer GVO oder der Herstellung immer wieder gleicher GVO schon präsent war. Im Falle der Produktion von GVO hat er deshalb nur festgelegt, dass die Anzahl der Ansätze und die Produktionsvolumina aufgezeichnet werden müssen. Dies wiederum spricht dafür, dass auch im Laborbereich ein GVO, der immer wieder gleich hergestellt wird, nur einmal aufgezeichnet werden muss. Da die rechtlichen Grundlagen insofern nicht eindeutig sind, wäre hier dauerhaft eine abgestimmte Auslegung der Länder über die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) wünschenswert, damit unter gleichen Bedingungen bundesweit geforscht und produziert werden kann.