Auslegungshilfe zu § 28 Abs. 3 S. 1 GenTSV?
Dr. Petra Kauch
Worum geht es: Es ist fraglich, was passiert, wenn die Frist zur Aktualisierung des Projektleiterscheins verpasst wird.
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Bei der Aktualisierung des Projektleiterscheins geht es um folgende Regelung: „Die bei der Fortbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vermittelten Kenntnisse müssen mindestens alle fünf Jahre durch die erneute Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung aktualisiert werden.“ (§ 28 Abs. 3 S. 1 GenTSV). Nach § 28 Abs. 3 S. 4 GenTSV ist die Aktualisierung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Es mehren sich die Zeichen, dass bei der Versäumung der 5-Jahresfrist von Landesbehörden gefordert wird, dass die Projektleiter/BBS dann erneut an einem Grundkurs teilnehmen müssen und bis zur Aktualisierung des Projektleiterscheins die Anlagen stillgelegt werden!
Die AGCT hatte sich mit der Frage der Auslegung des § 28 Abs. 5 S. 1 GenTSV zunächst an die LAG mit der Frage gewandt, ob die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft eine Auslegungshilfe bereitgestellt habe. Die LAG hat daraufhin an die Landesbehörden verwiesen. Die Bezirksregierung in Düsseldorf als zuständige Landesbehörde hat die Frage mit der Aussage beantwortet, die Anfragenden mögen sich direkt mit der Bezirksregierung in Düsseldorf in Verbindung setzen.
Da die Frage also zumindest für Teilnehmende aus Nordrhein-Westfalen unbeantwortet ist, hier der Versuch einer Auslegung anhand der zur Verfügung stehenden Gesetzgebungsmaterialien: Die Bundesratsdrucksache (BR-Drs. 137/19 S. 24) gibt dazu keine Auskunft. Sie hatte noch eine andere Regelung enthalten, wonach die zuständige Behörde anordnen konnte, dass der Projektleiter/BBS erneut an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen musste, wenn seine Kenntnisse nicht mehr ausreichend waren. Davon sind die Ausschüsse im Bundesrat mit Empfehlung vom 27.05.2019 abgewichen, die die aktuell geltende Fassung vorgeschlagen haben. Zur Begründung ist ausgeführt, § 28 Abs. 3 GenTSV solle – weg von der Einzelfallregelung – dahingehend geändert werden, in angemessenen zeitlichen Intervallen geeignete Fortbildungsmaßnahmen für alle Projektleiter verpflichtend vorzusehen. Analog zur Regelung im Strahlenschutz wird weiterhin die Möglichkeit vorgesehen, die Aktualisierung der erforderlichen Sachkunde auf andere geeignete Weise als durch den Besuch einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen. In der Beschluss Drucksache vom 07.06.2019 ist dann zusätzlich ausgeführt, „§ 28 III GenTSV wird wie oben ausgeführt entsprechend der Strahlenschutzverordnung als neu eingeführte Regelung zur Wiederholung der Fortbildungsveranstaltungen eingeführt.“ Die zuvor im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagene Regelung zur Wiederholung der Fortbildungsveranstaltung im Ermessen der Behörde für den Fall, dass ein Projektleiter nicht mehr über die ausreichende Sachkunde verfügt, ist nicht für ausreichend angesehen worden. Dort ist wörtlich ausgeführt: „Fortbildung sollte keine Strafe, sondern positiv belegt sein. Im Übrigen sollte es selbstverständlich sein, die eigenen Kenntnisse fachlich und rechtlich auf dem aktuellen Stand zu halten, wie es in anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel dem Strahlenschutz seit langem übliche Praxis ist. Die Strahlenschutzverordnung sieht in § 48 vor, dass die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz alle fünf Jahre aktualisiert werden muss. Diese Regelung könnte hier als Vorbild dienen. § 28 Abs. 3 GenTSV sollte deshalb dahingehend geändert werden, in angemessenen zeitlichen Intervallen geeignete Fortbildungsmaßnahmen für alle Projektleiter verpflichtend vorzusehen. Analog zur Regelung im Strahlenschutz wird weiterhin die Möglichkeit vorgesehen, die Aktualisierung der erforderlichen Sachkunde auf andere geeignete Weise als durch den Besuch einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen.“ Dem Wortlaut lässt sich entnehmen, dass es stets um eine Aktualisierung und nicht um einen vollständigen Neuerwerb der Sachkunde geht. Dies ergibt sich zum einen aus der Inbezugnahme des § 28 Abs. 3 GenTSV und der Begrifflichkeit „zur Wiederholung der Fortbildungsveranstaltungen“, der genau in diesem Zusammenhang benutzt wird. Für die Wiederholung in diesem Sinne sind dann Tageskurse nach § 28 Abs. 3 GenTSV (Aktualisierung) vorgesehen, während für den erstmaligen Erwerb, d.h. einen vollständigen Neuerwerb (§ 28 Abs. 5 GenTSV) zwei Tageskurse erforderlich sind. Fraglich ist, ob auch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zur Begründung herangezogen werden kann. Im Gegensatz zu GenTSV beinhaltet diese nämlich eine Regelung dafür, was im Falle einer nicht erfolgten Aktualisierung zu gelten hat. In § 50 Abs. 1 StrlSchV ist dazu geregelt, dass die zuständige Stelle die Anerkennung der erforderlichen Fachkunde widerrufen kann oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen kann, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird. Folglich bleibt die einmal erworbene Fachkunde erhalten und muss aktiv durch die Behörde widerrufen werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Kriterien wie Zeitfenster der Überschreitung, langjährige Tätigkeit u.Ä. zu berücksichtigen sind. Dementsprechend ist die Auswirkung nach dem Strahlenschutzrecht auf eine Konsequenz für den Fortbildungsnachweis beschränkt. Eine unmittelbare Rechtsfolge bezogen auf den Betrieb eines Strahlenschutzlabors ist damit nicht verbunden. Diese ergeben sich erst dann, wenn die entsprechende Fachkunde tatsächlich widerrufen worden ist. Aus dem Begriff der Fortbildungsmaßnahme ergibt sich, dass damit Fortbildungsmaßnahmen nach § 48 StrSchV gemeint sind. Diese unterscheiden sich im Strahlenschutzrecht vom (erstmaligen) Erwerb der erforderlichen Fachkunde nach § 47 StrSchV und Aktualisierung der Fortbildung (§ 48 StrlSchV). In diesem Zusammenhang bedeutet § 50 Abs. 1 StrSchV, dass die einmal erworbene Fachkunde nach § 47 StrSchV widerrufen werden kann, wenn jemand nicht an einer Fortbildungsmaßnahme nach § 48 StrSchV teilnimmt. Dementsprechend wird in einem ersten Schritt festgehalten werden können, dass auch für das Gentechnikrecht gilt, dass ein einmal mit einem Grundkurs (Zwei-Tageskurse) erworbener Projektleiterschein fortwirkt und nicht wegfällt oder erlischt. Bei der Auslegung des § 28 Abs. 3 S. 1 GenTG wird dies dergestalt zu berücksichtigen sein, dass zur Aktualisierung jeweils nur ein Tageskurs gefordert werden kann. Zudem kann man daraus ableiten, dass eine Auswirkung auf die Anlagevoraussetzungen erst dann angenommen werden kann, wenn die Sachkunde eines Inhabers eines alten Projektleiterscheins nach dem GenTG nachträglich widerrufen worden ist.