Ausreichende Qualifikation der Beschäftigten – wessen Aufgabe?
Dr. Petra Kauch
Gelegentlich kommt es in der Praxis vor, dass Mitarbeitende nachqualifiziert werden müssen. Doch, wem obliegt diese Aufgabe eigentlich?
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Wenn es um die Qualifizierung von Mitarbeitenden geht, denkt man zuvorderst daran, dass diese eine mögliche Qualifikation bereits aus der Hochschule oder der Ausbildung mitbringen, für diese selbst zu sorgen haben und allenfalls der Betreiber für die ausreichende Qualifikation von Mitarbeitenden verantwortlich ist.
Diese Annahme geht fehl: Gem. § 27 Abs. 1 Nr. 5 GenTSV ist der/die Projektleiter*in (PL) für die ausreichende Qualifikation und Einweisung der Beschäftigten verantwortlich. Dass die Einweisung der Beschäftigten in den Aufgabenbereich des/der PL zählt, ist weithin bekannt. Dass auch die ausreichende Qualifikation der Beschäftigten dazu zählt, ist in der Praxis eher nicht geläufig. Die ausreichende Qualifikation der Beschäftigten zählt damit zu den sog. gesetzlichen Pflichten des/der PL. Diese gesetzliche Pflicht geht auf den/die PL mit der Übernahme der Tätigkeit als PL kraft Gesetzes über. Damit hat nicht mehr der/die Beschäftigte oder der Betreiber auf die ausreichende Qualifikation zu achten, sondern der/die PL. Dabei ist der Begriff des Beschäftigten weit gefasst. Er setzt sicherlich ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines Dienstvertrages, Arbeitsvertrages oder Auftrags (z.B. bei drittmittelgeförderten Studierenden) voraus. Auf die ausreichende Qualifikation von Sicherheitspersonal, Wartungspersonal und Reinigungspersonal, das zum Betreiber nicht in einem eigenen Arbeitsverhältnis steht, wird nicht abgestellt. Erfasst werden aber auch Schüler, Studenten und sonstige Personen, die gentechnische Arbeiten durchführen, die wegen § 3 Nr. 14 GenTG den Beschäftigten gleichgestellt sind. Nur über diese Definition lässt sich die Pflicht des/der PL zur Qualifikation der Mitarbeitenden dahingehend einschränken, dass diese auf jeden Fall gentechnische Arbeiten durchführen müssen. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung, alle Beschäftigten in und um eine gentechnische Anlage herum nachzuqualifizieren, lässt sich insoweit nicht begründen.
Was bedeutet mithin verantwortlich für die ausreichende Qualifikation?
Maßgeblicher Zeitpunkt ist sicherlich der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, aber auch ein Zeitpunkt während der laufenden Tätigkeiten. Auch hier handelt es sich mithin nicht um eine einmalige Pflicht des/der PL, sondern um eine Pflicht, die sich bei der Durchführung der gentechnischen Arbeiten fortsetzt (Dauerpflicht).
Da der/die PL in der Regel eine nicht hinreichend qualifizierten Mitarbeitenden wieder kündigen noch von der gentechnischen Arbeit ausschließen kann, bleibt nur, diese/n nachzuqualifizieren. Was bedeutet also nachqualifizieren? Jedenfalls kann der/die PL nicht darauf vertrauen, jemand müsse bestimmte Handgriffe oder Arbeitsabläufe bereits im Studium oder in der Ausbildung erlernt haben. Dem/der PL obliegt nach § 3 Nr. 8 den TG die Planung, Leitung und Beaufsichtigung der gentechnischen Arbeit. Stellt er also im Rahmen der Beaufsichtigung der gentechnischen Arbeit fest, dass Beschäftigten bestimmte Handgriffe und Arbeitsabläufe nicht geläufig sind, so hat er zumindest dafür Sorge zu tragen, dass diesen die Handgriffe/Arbeitsabläufe noch einmal qualifiziert erklärt werden. Dies kann er alleine vornehmen. Bei ordnungsgemäßer Auswahl, Einweisung und Kontrolle kann er die Aufgabe auch sicherlich von einem Dritten wahrnehmen lassen, ohne dass er damit der Verantwortung für die Qualifikation der Beschäftigten mit übertragen kann.
Lässt ein mit gentechnischen Arbeiten Beschäftigter dann von den Handgriffen/Arbeitsabläufe gleichwohl nicht ab, bleibt die Nachqualifikation also erfolglos, wird sicherlich im Rahmen der § 27 Nr. 7 und 9 GenTSV eine entsprechende Mitteilung an den/die Beauftragte/n für die Biologische Sicherheit (BBS) und auch den Betreiber zu erfolgen haben.