Befristete Untersagung des Anbaus von Mais der Sorte MON 810
Dr. Petra KauchShare
Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Braunschweig (VG Braunschweig, Beschl. v. 04.05.2009 – 2 B 111/09) entschieden, dass sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) über die fachliche Beurteilung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auch dann hinwegsetzen darf, wenn keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse für Gefahren für die Umwelt als Folge einer Freisetzung vorliegen.
Im konkreten Fall hatte das BVL den Anbau der Maislinie MON 810 wieder gestattet, weil es auch nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht von einer Gefahr für die Umwelt ausging. Demgegenüber sah das Ministerium die sich aus den Studien resultierenden Zweifel als ausreichend an, Risiken für die Umwelt anzunehmen, und hat das BVL angewiesen, das Ruhen des Verfahrens nach § 20 Abs. 2 GenTG anzuordnen. Die Rechtmäßigkeit dieser Anweisung ist jetzt erstinstanzlich durch das Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigt worden.
Fazit:
Der Anlagebetreiber beziehungsweise derjenige, der eine Freisetzung durchführt, hat keine Sicherheit, auch wenn er sich im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde wähnt. Deren Entscheidung kann per Anweisung durch das Ministerium revidiert werden.
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