Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zum Freisetzungsstreit liegt jetzt vor

Dr. Petra Kauch

Seit langem war in der Literatur streitig, ob ein gezieltes Ausbringen in die Umwelt nur bei einem bewussten  und gewollten Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) vorliegt, mithin der Landwirt Kenntnis von der GVO-Verunreinigung des Saatguts haben muss. Dieser Auffassung hat sich das BVerwG in seiner Entscheidung vom Februar 2012 nicht angeschlossen (vgl. dazu bereits AGCT-Gentechnik.report 3/2012 vom 31.03.2012). Es argumentiert mit den gesetzlichen Grundlagen des europäischen Recht. Aus diesen ergebe sich, dass das Element der Wissentlichkeit für den Freisetzungsbegriff keine Rolle spiele. Vielmehr sollte jedes absichtliche Ausbringen, das heißt jede Einführung in die Umwelt, sei sie direkt oder indirekt, infolge einer Nutzung eines gentechnisch veränderten Organismus, seiner Lagerung, Beseitigung oder der Zugänglichmachung für Dritte erfasst werden. Der Begriff „gezielt“ sei vom europäischen Gesetzgeber nur in Abgrenzung zu einem Unfall im Labor benutzt worden. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Begriff „absichtlich“ mit „wissentlich“ gleichzusetzen sei, seien nicht ersichtlich.
Dies dürfte wieder „Wasser auf die Mühlen“ der Gentechnikgegner in der Landwirtschaft sein, da jeder Landwirt mit einer Ordnungsverfügung rechnen muss, wenn sich sein Saatgut als verunreinigt herausstellt.

Diese Veröffentlichung finden Sie auch auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kauch.

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