Beschaffenheit von Wand- und Fußbodenoberflächen in S2 Anlagen

Dr. Joachim Kremerskothen

ZKBS-Stellungnahme zur Beschaffenheit von Wand- und Fußbodenoberflächen in gentechnischen Anlagen der Stufen 2 und 3 von Juni 2020

Die Beschaffenheit von Oberflächen (Böden, Wände, Arbeitstische) in gentechnischen Anlagen gehört zu den baulichen Voraussetzungen für die sichere Arbeit mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO). Besonders die Verwendung von Fliesen als Boden- oder Wandbelag führte hier in der Vergangenheit zu Diskussionen zwischen den Betreibern der gentechnischen Anlagen und den zuständigen Genehmigungs- bzw. Überwachungsbehörden. Die novellierte GenTSV gibt in diesem Zusammenhang in Anlage 2 (Teil A, Stufe II, Abschnitt a, Nr. 3) vor, dass Oberflächen in den Arbeitsräumen einer gentechnischen Anlage (zum Beispiel Arbeitsflächen, Wände, Böden und Oberflächen des Mobiliars) leicht zu reinigen und beständig gegenüber den eingesetzten Stoffen sowie gegenüber Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sein müssen. Die Arbeitsflächen, an diese angrenzende Wandflächen und der Fußboden sowie der Wand-Boden-Anschluss müssen flüssigkeitsdicht sein. Ab der Stufe 3 muss zusätzlich die Decke leicht zu reinigen sein.

Die ZKBS veröffentlichte im Juni 2020 eine Stellungnahme zu diesem Thema. Darin wird ausgeführt, dass eine Verkleidung von Wänden mit Fliesen in gentechnischen Anlagen der Stufen 2 und 3 als leicht zu reinigen, ausreichend desinfizierbar und damit als zulässig bewertet werden kann. Dabei ist auf eine flüssigkeitsdichte Ausführung der Fugen bei den Wandfliesen zu achten. Eine Ausstattung des Fußbodens mit Fliesen in gentechnischen Anlagen der Stufe 2 wird gleichermaßen als zulässig angesehen. Für Räume mit einer stark erhöhten Kontaminationswahrscheinlichkeit (z. B. Räume, in denen eine offene Tierhaltung erfolgt) wird hingegen ein fugenarmer Fußboden empfohlen. In gentechnischen Anlagen der Stufe 3, in denen gentechnische Arbeiten mit einem mäßigen Risiko durchgeführt werden, kann ein akzidentelles Verschütten von gentechnisch veränderten Organismen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Zudem ist im Brandfall ggf. anfallendes Löschwasser in der Anlage zurückzuhalten. Daher wird für gentechnischen Anlagen der Stufe 3 grundsätzlich ein fugenarmer Fußboden empfohlen.

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