Beschäftigte im BSL3 Labor oder S3 Labor nach GenTG – ein Unterschied!
Dr. Petra Kauch
Die GenTSV und die BioStoffV nebst der TRBA 200 unterscheiden sich im Hinblick auf die Anforderungen an die Beschäftigten.
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Da die GenTSV und die BioStoffV nebst der TRBA 200 unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf die Anforderungen an die Beschäftigten enthalten, lohnt sich ein näherer Blick. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt der Beschäftigung von Praktikanten, Studierenden und Schülern in den entsprechenden Anlagen. Da die Betrachtung die Länge für einen einzelnen AGCT-Gentechnik.report-Text überschreitet, erfolgt die Betrachtung in diesem AGCT-Gentechnik.report für die GenTSV und im folgenden AGCT-Gentechnik.report für die BioStoffV nebst der TRBA 200.
Die GenTSV:
Die GenTSV enthält keine Vorgaben für die Anforderung an Beschäftigte in S3 Anlagen. Die Vorgaben des § 27 GenTSV, d.h. die Sachkundeanforderungen beziehen sich nur auf Projektleiter*innen (PL) und Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS). D.h., dass für andere Beschäftigte in einer S3 Anlage keine gesonderten Vorgaben zur Sachkunde gemacht werden, d.h. keine Sachkunde erforderlich ist.
Nur mittelbar sind Regelungen in § 17 Abs. 4 S. 1, 27 Abs. 1 Nr. 5 GenTSV enthalten. Nach § 17 Abs. 4 S. 1GenTSV dürfen Beschäftigte mit gentechnischen Arbeiten nur beauftragt werden, wenn sie ausreichend qualifiziert und eingewiesen sind. Nähere Angaben dazu, wann dies der Fall ist, werden nicht gemacht. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 GenTSV ist der/die PL für die ausreichende Qualifikation und Einweisung der Beschäftigten verantwortlich. D.h. die Anforderung an die mit gentechnischen Arbeiten Beauftragten ist nur eine ausreichende Qualifikation und die Einweisung durch den PL oder einer von dieser beauftragten Person.
Folge: Auch Auszubildende, Praktikanten und Studenten können mit gentechnischen Arbeiten bei ausreichender Qualifikation und Einweisung in S3 Anlagen beschäftigt werden.