BiostoffV: Zufällig in Umweltproben aufgefundene R3-Organismen … was nun?

Dr. Petra Kauch

Ein denkbares Szenario in der Praxis: Im Rahmen einer nicht gezielten Umweltprobe werden R3-Organismen aufgefunden. Was ist zu tun, wenn man nur ein Schutzstufe-2-Labor hat?

alsdann in einem Schutzstufe-3-Labor autoklaviert werden, welches Labore, die Umweltproben untersuchen in der Regel aber gar nicht haben. Dies mit der Begründung, das Autoklavieren stelle eine Tätigkeit mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) dar, für die ein Schutzstufe-3-Labor erforderlich sei. Diese Argumentation ist angelehnt an das Gentechnikgesetz (GenTG), das den Begriff der gentechnischen Arbeit auch auf die Zerstörung und die Entsorgung (§ 3 Nr. 2 b) GenTG) erstreckt. Argumentiert wird zudem, beim Autoklavieren handele es sich in jedem Fall um eine gezielte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 8 BioStoffV, die entsprechend dieser Logik in einem Schutzstufe-3-Labor stattzufinden habe. Die Argumentation aus dem GenTG lässt sich aber unter keinem Aspekt auf die BioStoffV übertragen. Zum einen umfasst der Begriff der Tätigkeit mit Biostoffen deren Vernichtung und Entsorgung nach der BioStoffV im Gegensatz zum GenTG gerade nicht.

Zum anderen geht die BioStoffV in § 5 Abs. 1 BioStoffV davon aus, dass eine gezielte Tätigkeiten u.a. nur dann vorliegt, wenn die Tätigkeit auf einen oder mehrere Biostoffe unmittelbar ausgerichtet ist. Dies bedeutet, dass der oder die Biostoffe eingesetzt werden müssen, z.B. um bestimmte Eigenschaften genauer zu untersuchen (Antibiogramm etc.), um Produkte im Rahmen der Anzucht zu gewinnen (Essigherstellung, Bierherstellung etc.) oder um bestimmte Stoffe (z.B. Enzyme) aus diesen zu gewinnen. Dies ergibt sich aus den "Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen" des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik/LASI für gezielte Tätigkeiten. Der Transport und Vernichtung von Biostoffe sind dort ebenfalls nicht aufgeführt. Dementsprechend lässt sich aus der BioStoffV kein Anhaltspunkt herleiten, dass die Vernichtung von Biostoffen eine gezielte Tätigkeit ist. Damit unterfällt sie auch nicht der höheren Schutzstufe.

Folglich können Proben, die R3-Organismen enthalten und im Rahmen einer Umweltprobe bei nicht gezielten Tätigkeiten aufgefunden werden, ordnungsgemäß in bruchsicheren Gefäßen transportiert und im Autoklaven des Schutzstufe-2-Labors vernichtet werden. Ein Schutzstufe-3-Labor muss man dafür nicht errichten.

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