Bußgeld: Haftpflichtversicherung oder Übernahme durch Arbeitgeber sinnvoll?

Dr. Petra Kauch

Bußgeldvorschriften nach der GenTSV sollen auch für PL und BBS gelten, sodass sich die Frage nach einer Absicherung stellt.

Seit der Novellierung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) in 2019 macht die Aussage in den Laboren die Runde, die Bußgeldvorschriften nach § 33 GenTSV gelten nicht mehr nur für Betreiber, sondern für alle Verantwortlichen Personen, also auch Projektleiter*innen (PL) und Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS). Dementsprechend stellen sich viele PL und BBS die Frage, ob sie selbst oder ihr/ Arbeitgeber*in für sie eine Haftpflichtversicherung abschließen sollten und ob der/die Arbeitgeber*in im Falle der Verhängung eines Bußgeldes gegenüber dem PL oder BBS ein solches für diese übernehmen kann.

Aus rechtlicher Sicht ist es - so Rechtsanwältin Dr. Bita Bakhschai aus Speyer im Chat des NBS - ausgeschlossen, dass eine Haftpflichtversicherung ein Bußgeld umfasst. In der Tat können nur Schäden bei Dritten haftpflichtversichert werden, nicht aber Bußgelder, die an die eigene Person gerichtet sind. Dies ist im Straßenverkehr ähnlich. Auch dort kann man sich gegen ein Bußgeld („Knöllchen“) nicht haftpflichtversichern. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob der/die Arbeitgeber*in eine juristische Person des Privatrechts ist, der/die eine Betriebshaftpflichtversicherung auch für Mitarbeitende abschließen kann, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, für die in der Regel eine staatliche Haftpflicht über die Bundesländer besteht. In keinem Fall ist ein Bußgeld davon erfasst, sodass eine Haftpflichtversicherung aus diesem Grunde nicht abgeschlossen werden muss/kann.

Auch im Hinblick auf die Frage, ob der Arbeitgeber ein Bußgeld oder eine Geldstrafe für den Arbeitnehmer übernehmen kann, ist die Antwort von Rechtsanwältin Dr. Bita Bakhschai aus Speyer im Chat des NBS eindeutig. Der Arbeitgeber könne sich in einem solchen Fall ggf. strafbar machen (Stichwort: Strafvereitelung). In der Tat kann die Übernahme einer Geldstrafe durch den Arbeitgeber eine Strafvereitelung, im Sinne einer Vollstreckungsvereitelung gem. § 258 Abs. 2 StGB darstellen, wenn eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Vortat (Straftat) nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) vorliegt. Bei einem Bußgeld, das im Falle einer „bloßen“ Ordnungswidrigkeit erlassen wird, fehlt es an einer Straftat, sodass in diesem Fall eine Strafvereitelung im Sinne einer Vollstreckungsvereitelung nicht vorliegt. Allerdings ist die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in diesem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn, der nach dem Bundesfinanzhof (BFH) der Lohnsteuerpflicht unterfällt.

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