Bußgeldbewehrung von Pflichten des Projektleiters

Dr. Petra Kauch

Heute: Bußgeldbewehrung von § 14 Abs. 1 Nr. 9 GenTSV?

Wie halten noch einmal fest: Gibt es für eine Aufgabe bzw. deren Nichtbeachtung keinen Bußgeldtatbestand, so kann sie nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Insoweit lohnt sich ein Abgleich zwischen § 14 GenTSV und § 38 GenTG.

§ 14 Abs. 1 Nr. 9 GenTSV regelt, dass der Projektleiter dafür verantwortlich ist, dass bei Freisetzungen eine sachkundige Person regelmäßig anwesend und grundsätzlich verfügbar ist.

Unabhängig davon, dass diese Vorschrift derzeit mangels Freisetzungen wenig Praxisrelevanz hat, enthält § 38 GenTG keinen Bußgeldtatbestand für die fehlende Anwesenheit und grundsätzliche Verfügbarkeit einer sachkundigen Person bei Freisetzungen. Auch § 20 GenTSV sieht in seiner jetzigen Fassung für die fehlende Anwesenheit und fehlende Verfügbarkeit einer sachkundigen Person bei Freisetzungen keinen Bußgeldtatbestand vor. Insofern kann die Gentechnikbehörde bei Abwesenheit und fehlender Verfügbarkeit einer sachkundigen Person bei Freisetzungen ein Bußgeld gegen den Projektleiter nicht erlassen.

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