Heute: Bußgeldbewehrung von § 14 Abs. 1 Nr. 8 GenTSV?
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Wie halten noch einmal fest: Gibt es für eine Aufgabe bzw. deren Nichtbeachtung keinen Bußgeldtatbestand, so kann sie nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Insoweit lohnt sich ein Abgleich zwischen § 14 GenTSV und § 38 GenTG.
§ 14 Abs. 1 Nr. 8 GenTSV regelt, dass der Projektleiter dafür verantwortlich ist, dem Betreiber unverzüglich jedes Vorkommnis anzuzeigen, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz bezeichneten Rechtsgüter besteht, § 38 GenTG enthält keinen Bußgeldtatbestand für das Fehler bzw. die Nichtvornahme der Anzeige durch den Projektleiter gegenüber dem Betreiber. Auch § 20 GenTSV sieht für Fehler bzw. die Nichtvornahme der Anzeige durch den Projektleiter gegenüber dem Betreiber keinen Bußgeldtatbestand vor. Insofern kann die Gentechnikbehörde bei fehlender oder mangelhafter Anzeige von Vorkommnissen seitens des Projektleiters gegenüber dem Betreiber kein Bußgeld erlassen. Das ein solches Verhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist unbestritten.