Bußgeldbewehrung von Pflichten des Projektleiters

Dr. Petra Kauch

Heute: Bußgeldbewehrung von § 14 Abs. 1 Nr. 7 GenTSV?

Wie halten noch einmal fest: Gibt es für eine Aufgabe bzw. deren Nichtbeachtung keinen Bußgeldtatbestand, so kann sie nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Insoweit lohnt sich ein Abgleich zwischen § 14 GenTSV und § 38 GenTG.

§ 14 Abs. 1 Nr. 7 GenTSV regelt, dass der Projektleiter dafür verantwortlich ist, dass bei Gefahr für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter geeignete Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr unverzüglich getroffen werden. § 38 GenTG enthält keinen Bußgeldtatbestand für Fehler bzw. die Nichtvornahme von Gefahrenabwehrmaßnahmen durch den Projektleiter. Auch § 20 GenTSV sieht für Fehler beim Treffen von Gefahrenabwehrmaßnahmen durch den Projektleiter keinen Bußgeldtatbestand vor. Insofern kann die Gentechnikbehörde bei fehlenden oder mangelhaften Gefahrenabwehrmaßnahmen des Projektleiters ein Bußgeld gegen den Projektleiter nicht erlassen.

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