Heute: Bußgeldbewehrung von § 14 Abs. 1 Nr. 6 GenTSV?
Share
Wie halten noch einmal fest: Gibt es für eine Aufgabe bzw. deren Nichtbeachtung keinen Bußgeldtatbestand, so kann sie nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Insoweit lohnt sich ein Abgleich zwischen § 14 GenTSV und § 38 GenTG.
§ 14 Abs. 1 Nr. 6 GenTSV regelt, dass der Projektleiter mit seiner Bestellung verantwortlich ist für die Unterrichtung des BBS/Ausschusses für die Biologische Sicherheit. § 38 GenTG enthält keinen Bußgeldtatbestand für Fehler bzw. die Nichtvornahme der Unterrichtung des BBS. Auch § 20 GenTSV sieht für Fehler bei der Unterrichtung des BBS bzw. bei dem Fehlen der Unterrichtung keinen Bußgeldtatbestand vor. Insofern kann die Gentechnikbehörde bei fehlender oder mangelhafter Unterrichtung des BBS durch den Projektleiter ein Bußgeld gegen den Projektleiter nicht erlassen.