Bußgeldbewehrung von Pflichten des Projektleiters
Dr. Petra Kauch
Heute: Bußgeldbewehrung von § 14 Abs. 1 Nr. 4 GenTSV?
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Wie halten noch einmal fest: Gibt es für eine Aufgabe bzw. deren Nichtbeachtung keinen Bußgeldtatbestand, so kann sie nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Insoweit lohnt sich ein Abgleich zwischen § 14 GenTSV und § 38 GenTG.
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 GenTSV regelt, dass der Projektleiter mit seiner Bestellung verantwortlich ist für die ausreichende Qualifikation und Einweisung der Beschäftigten.
§ 38 GenTG enthält keinen Bußgeldtatbestand zur ausreichenden Qualifikation und Einweisung der Beschäftigten. Insofern kann die Gentechnikbehörde auf dieser Grundlage ein Bußgeld gegen den Projektleiter nicht erlassen, wenn das Personal nicht ausreichend eingewiesen und qualifiziert ist. Hier zeigt sich, dass die Schwelle eines Bußgeldes in der Regel erst dann erreicht worden ist, wenn die Pflichten aus dem Zulassungsverfahren nach § 8 GenTG oder die Betreiberpflichten nach § 6 Nr. 1-4 GenTG verletzt worden sind.
Auch § 20 GenTSV enthält keinen Ordnungswidrigkeitentatbestand für die Qualifikation der Beschäftigten.
Nach § 20 Nr. 2 GenTSV handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 12 Abs. 2 S. 1 oder 2 GenTSV eine Betriebsanweisung nicht oder nicht in einer der Beschäftigten verständlichen Sprache erstellt. Bußgeldbewehrt ist danach die fehlerhafte Abfassung der Betriebsanweisung. Nach § 12 Abs. 2 GenTSV hat der Betreiber für die Beschäftigten auf der Grundlage der Risikobewertung eine Betriebseinweisung zu erstellen, in der die möglichen Gefahren gentechnische Arbeiten für menschliche Gesundheit und Umwelt festgestellt sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und einer der Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzugeben. Dabei handelt es sich also ausdrücklich um eine Betreiberpflicht. Der oben genannte Fall des § 14 Abs. 1 Nr. 4 GenTSV, nämlich die Einweisung durch den Projektleiter, ist davon nicht erfasst.
Zudem handelt ordnungswidrig nach § 20 Nr. 3 GenTSV, wer entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1-4 GenTSV Beschäftigte nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterweist. Nach § 12 Abs. 3 S. 1-4 GenTSV müssen Beschäftigte, die mit gentechnischen Arbeiten befasst werden, anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren insbesondere im Umgang mit Organismen der Risikogruppe 2-4 nach § 5 in Verbindung mit Anhang I sowie über die Sicherheitsmaßnahmen unterwiesen werden. Frauen sind zusätzlich über mögliche Gefahren für werdende Mütter zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor den Beschäftigten erfolgen und danach mindestens einmal jährlich mündlich und Arbeitsplatz bezogen wiederholt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unterweisung ist bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 von jeder sicherheitsrelevanten Änderung dieser Arbeiten vorzunehmen. (Nach S. 5, der im Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht in Bezug genommen worden ist, sind Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen). Diese Pflicht ist im Gegensatz zu § 12 Abs. 2 S. 1 oder 2 GenTSV nicht betreiberbezogen, sondern im Hinblick auf den Pflichtigen offen. Da der Projektleiter nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 GenTSV für die Einweisung zuständig ist, handelt er ordnungswidrig, wenn er
- beim Umgang mit R 2 Organismen nicht über die Kriterien der Risikobewertung und die sich daraus ergebenden Sicherheitsmaßnahmen unterweist
- die Unterweisung nicht in Präsenz der Beschäftigten erfolgen
- die Unterweisung nicht jährlich erfolgt und Arbeitsplatz bezogen wiederholt wird
- der Inhalt nicht schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt wird
- bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2-4 die Unterweisung nicht vor jeder sicherheitsrelevanten Änderung der Arbeit vorgenommen wird Im Umkehrschluss heißt dies beim Umgang mit R1 Organismen ist nach den vorgenannten Kriterien nicht zu unterweisen, jedenfalls kann bei Fehlern kein Bußgeld verhängt werden. Bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 muss auch bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeit keine erneute Unterweisung erfolgen. Fehlt eine solche erneute Unterweisung, so kann jedenfalls kein Bußgeld gegen den Projektleiter verhängt werden. Da in der Praxis unabhängig von der Sicherheitsstufe unterwiesen wird ist dieser Bußgeldtatbestand wenig relevant, wenn der Projektleiter die vorgenannten Kriterien im Sinne einer tabellarischen Abarbeitung einhält.
Ferner handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 12 Abs. 8 GenTSV in Verbindung mit Anhang VI Kapitel F oder G eine dort genannte Maßnahme nicht beachtet. Letzterer Ordnungswidrigkeitentatbestand bezieht sich auf die arbeitsmedizinische Prävention nach Anhang VI. Allerdings ist die Verhängung eines Bußgeldes danach allein deshalb ausgeschlossen, weil der Anhang VI keine Kapitel F und G hat. Insoweit erschließt sich der Bußgeldtatbestand rechtlich nicht.