Bußgeldbewehrung von Pflichten des Projektleiters

Dr. Petra Kauch

Heute: Bußgeldbewehrung von § 14 Abs. 1 Nr. 3 GenTSV?

Wie halten noch einmal fest: Gibt es für eine Aufgabe bzw. deren Nichtbeachtung keinen Bußgeldtatbestand, so kann sie nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Insoweit lohnt sich ein Abgleich zwischen § 14 GenTSV und § 38 GenTG. § 14 Abs. 1 Nr. 3 GenTSV regelt, dass der Projektleiter mit seiner Bestellung verantwortlich ist für die Umsetzung von behördlichen Auflagen und Anordnungen. Die behördlichen Auflagen und Anordnungen ergeben sich in der Regel aus den zugrunde liegenden Bescheiden der Zulassungs- oder Überwachungsbehörde.

§ 38 GenTG enthält in Abs. 1 Nr. 8 einen Bußgeldtatbestand zu vollziehbaren Auflagen oder vollziehbaren Anordnungen. Dabei steht der

  • erste Teil im Zusammenhang mit den § 16d, d.h. mit der Produktbeobachtungspflicht des Betreibers beim Inverkehrbringen und enthält damit keine für den Projektleiter maßgeblichen Bußgeldtatbestand.
  • der zweite Teil steht im Zusammenhang mit § 19 S. 2 GenTG. Gemeint sind damit Auflagen, die insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung der gentechnischen Anlage zum Inhalt haben: Soweit diese Bereiche betreffen, die der Projektleiter selbst sicherstellen kann, besteht mithin bezüglich der Bußgeldbewehrung einer solchen Auflage ein Ordnungswidrigkeitentatbestand auch zulasten des Projektleiters. Soweit damit eher bautechnische, d.h. vom Betreiber sicherzustellende Vorkehrungen gemeint sind, stellt § 38 Abs. 1 Nr. 8 GenTG insofern keinen Ordnungswidrigkeitentatbestand zulasten des Projektleiters dar.
  • Der dritte Teil betrifft eine vollziehbare Auflage nach § 26 GenTG; im Gegensatz zu einer Auflage nach § 19 GenTG, die eine Ermächtigung für Auflagen der Zulassungsbehörde darstellt, richtet sich § 26 Gen TG an eine behördliche Anordnung zum Zwecke der Überwachung. Es geht darum, dass die Behörde diejenigen Anordnung treffen kann, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz erforderlich sind. Im Umkehrschluss aus § 26 Abs. 2 GenTG ergibt sich jedoch, dass sich eine solche Anordnung an den Betreiber zu richten hat. Dort heißt es nämlich: „Kommt der Betreiber einer gentechnischen Anlage einer Auflage etc …. Nicht nach, …“ Dementsprechend gilt auch die Sanktionsnorm des § 38 Abs. 1 Nr. 8 GenTG insofern als Ordnungswidrigkeitentatbestand zulasten des Betreibers. Insofern kann die Gentechnikbehörde auf dieser Grundlage ein Bußgeld gegen den Projektleiter allenfalls dann erlassen, wenn eine Auflage unmittelbar an den Projektleiter selbst adressiert ist. Dieser tut dementsprechend gut daran, alle Auflagen in einem Gentechnik Bescheid zu überprüfen, ob diese tatsächlich auch im Rahmen des Pflichtenkatalogs des § 14 GenTSV an ihn adressiert werden dürfen. Der Gesetzgeber nimmt damit im Regelfall bei einem Verstoß gegen Anordnungen und Auflagen den Betreiber auch ordnungsrechtlich in die Pflicht. Auch § 20 GenTSV beinhaltet keinen Bußgeldtatbestand für einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 GenTSV.
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