Bußgeldbewehrung von Pflichten des Projektleiters

Dr. Petra Kauch

Heute: Bußgeldbewehrung von § 14 Abs. 1 Nr. 2 GenTSV?

Wie halten noch einmal fest: Gibt es für eine Aufgabe bzw. deren Nichtbeachtung keinen Bußgeldtatbestand, so kann sie nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Insoweit lohnt sich ein Abgleich zwischen § 14 GenTSV und § 38 GenTG. § 14 Abs. 1 Nr. 2 GenTSV regelt, dass der Projektleiter mit seiner Bestellung verantwortlich ist für die Beachtung

  1. der 45-Tage Frist bei Anmeldung/Anzeige von S2 Anlagen/Arbeiten (§§ 8 Abs. 2, 12 Abs. 5 S. 1 1 HS GenTG),
  2. der 45-Tage Frist bei Anzeige von weiteren S2 Arbeiten (§§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 5 GenTG)
  3. einer früheren Frist bei der Zustimmung zu einem vorgezogenen Errichtungs- oder Betriebsbeginn für S2 Anlagen/Arbeiten (§ 12 Abs. 5 S. 1 2 HS GenTG) oder
  4. die Vollziehbarkeit der (alternativ möglichen) Genehmigung für die Errichtung von S2 Anlagen/den Beginn mit weiteren S2 Arbeiten (§§ 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 2 S. 2 GenTG) oder
  5. die Vollziehbarkeit einer Teilgenehmigung für die Errichtung von S2 Anlagen/Teilanlagen oder die Errichtung und den Beginn eines Teils einer S2 Anlage (Teilgenehmigung) (§ 8 Abs. 3 GenTG) oder
  6. die Vollziehbarkeit der Genehmigung für die Errichtung von S3 und S4 Anlagen/den Beginn mit weiteren S3 und S4 Arbeiten (§§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3 GenTG) oder
  7. die Vollziehbarkeit der Hochstufungsgenehmigung für weitere S3 und S4 Arbeiten (§ 9 Abs. 4 GenTG).

Vollziehbarkeit tritt in der Regel einen Monat nach Zustellung der Genehmigung ein, wenn kein Rechtsmittel erhoben worden ist.

§ 38 GenTG enthält von seinem Wortlaut her keinen Bußgeldtatbestand, mit dem die Beachtung der Fristen (Ziffern 1-3 der obigen Aufzählung) sanktioniert werden. Ebenso wenig enthält § 38 GenTG einen Bußgeldtatbestand, mit der die Nichtbeachtung der Vollziehbarkeit der Genehmigungen (Ziffern 4-6 der obigen Aufzählung) sanktioniert wird. Bußgeldbewehrt ist vielmehr das Fehlen der Genehmigung oder Anzeige oder Anmeldung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2-6b GenTG). Ob eine Zulassungsentscheidung aber tatsächlich eingeholt worden ist, fällt wiederum nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 2 GenTSV nicht in den gesetzlichen Pflichtenkatalog des Projektleiters. Ev. Unklarheiten bei der Formulierung des Gesetzes dürfen insofern auch nicht zulasten des Projektleiters gehen. Auch § 20 GenTSV beinhalten keinen Bußgeldtatbestand für einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 GenTSV. Insofern kann die Gentechnikbehörde auf diesen Grundlagen kein Bußgeld gegen den Projektleiter erlassen. Der Gesetzgeber sieht damit bei einem Verstoß gegen die Fristen- und Vollziehbarkeitsvorschriften die Schwelle eines bußgeldbewehrten Verhaltens nicht als erreicht an.

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