Bußgeldbewehrung von Pflichten des Projektleiters
Dr. Petra Kauch
Heute: Bußgeldbewehrung von § 14 Abs. 1 Nr. 1 GenTG?
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Wie halten noch einmal fest: Gibt es für eine Aufgabe bzw. deren Nichtbeachtung keinen Bußgeldtatbestand, so kann sie nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. § 14 Abs. 1 Nr. 1 GenTG regelt, dass der Projektleiter mit seiner Bestellung verantwortlich ist für die Beachtung der Schutzvorschriften der §§ 8-13 GenTSV sowie der seuchen-, tierseuchen-, tierschutz-, artenschutz- und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften. Insbesondere der Verweis auf die §§ 8-13 GenTSV ist weitreichend. Damit gehen die allgemeinen Schutzpflichten und der Arbeitsschutz sowie die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und Produktionsbereiche sowie für die Haltung von Pflanzen in Gewächshäusern und von Versuchstieren in Tierhaltungsräumen ebenso auf den Projektleiter über wie die Beachtung von Arbeitssicherheitsmaßnahmen und die Pflicht zur Unterrichtung der Beschäftigten sowie die Beachtung der Anforderungen an die Abwasser- und Abfallbehandlung. Zu den einzelnen Inhalten des § 14 Abs. 1 Nr. 1 GenTG hatten wir bereits im Newsletter (AGCT-Gentechnik.report 11.2017 vom 30.11.2017) ausführlich berichtet. Weder § 38 GenTG noch § 20 GenTSV beinhalten einen Bußgeldtatbestand für einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 GenTG. Insofern kann die Gentechnikbehörde auf diesen Grundlagen kein Bußgeld erlassen. Der Gesetzgeber sieht damit bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften die Schwelle eines bußgeldbewehrten Verhaltens nicht als erreicht an.