Nicht alle Pflichten des Projektleiters nach § 14 GenTG sind auch bußgeldbewehrt.
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Der Projektleiter übernimmt mit seiner Bestellung durch den Betreiber kraft Gesetzes die Pflichten nach § 14 GenTG. Darüber hatten wir schon in verschiedenen Newslettern berichtet. Die Annahme allerdings, ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Pflichten sei in jedem Fall bußgeldbewehrt, trifft so nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus einem Abgleich der in Bezug genommenen Bußgeldtatbestände des § 38 GenTG. Insofern sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die in § 38 Nr. 1 - 12 GenTG aufgeführte Tatbestände abschließend sind. Ist eine Verfehlung dort nicht aufgenommen, kann sie jedenfalls nach dem Gentechnikgesetz nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Insoweit lohnt sich ein Abgleich zwischen § 14 GenTG und § 38 GenTG. In den folgenden Newslettern – beginnend mit Februar 2019 - soll im Sinne einer Serie auf die einzelnen Pflichten des Projektleiters nach § 14 GenTG mit Blick auf deren Bußgeldbewehrung noch einmal eingegangen werden.