Bußgelder zulasten des PL oder BBS? War das vom Gesetzgeber so gemeint?

Dr. Petra Kauch

Projektleiter*Innen (PL) oder Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS) fühlen sich häufig im Rahmen ihrer Tätigkeit der Gefahr eines Bußgeldes ausgesetzt. Zu Recht?

Die Sorge von PL und BBS, für einen Fehler in der Anlage „haftbar“ gemacht zu werden, ist häufig zu hören. Man befürchtet, hohen Bußgeldern ausgesetzt zu sein. Fraglich ist allerdings, ob diese Befürchtung zu Recht besteht. Voraussetzung für die Ahndung eines Fehlers beim Betrieb einer gentechnischen Anlage oder der Durchführung gentechnischer Arbeiten ist jedenfalls, dass für ein bestimmtes Versäumnis von Seiten des Gesetzgebers auch tatsächlich ein entsprechender Bußgeldtatbestand vorgesehen ist. Dementsprechend muss es auch der gesetzgeberische Wille sein, ein in der Verantwortungsbereich der/des BBS oder der/des PL fallende Aufgabe mit einem Bußgeld zu sanktionieren. Für die Aufgaben der/des BBS kann diese Frage relativ einfach beantwortet werden. Ihre/seine Aufgabe besteht gem. § 3 Nr. 9 GenTG darin, die Aufgaben der/des PL zu überprüfen und den Betreiber zu beraten. Weder in § 38 GenTSV noch in der Gentechnik-Sicherheitsverordnung sind Bußgeldtatbestände dergestalt vorgesehen, dass eine fehlende Überprüfung der/des PL oder eine fehlende Beratung des Betreibers mit einem Bußgeld versehen werden kann. Dementsprechend existiert kein Bußgeldtatbestand zulasten des BBS, sodass dieser auch nicht mit einem Bußgeld belastet werden kann. Für die/den PL, deren/dessen Aufgabe darin besteht, die gentechnische Arbeit (nicht die Anlage) zu planen, zu leiten und zu beaufsichtigen, ist die Frage etwas schwieriger zu beantworten. Sowohl für das GenTG als auch die GenTSV kann allerdings festgehalten werden, dass die Bußgeldtatbestände weitgehend an die Betreiberpflichten (§§ 6, 8 ff. und 32 ff. GenTG) anknüpfen, was intendiert, dass Versäumnisse des Betreibers bußgeldrelevant sein sollen. Gestützt werden kann diese Auffassung auch auf eine Aussage des Gesetzgebers, die dieser im Rahmen der Änderung der GenTSV veröffentlicht hat. Dort ist nämlich in der Bundestagsdrucksache (BT -Drs. 137/19, S. 98) zu lesen, dass im jetzigen Recht die Bußgeldtatbestände auch in der GenTSV nicht PL-bezogen sind. Wörtlich heißt es dort: „Die im geltenden Recht vorgesehene Sanktionierung betrifft ausschließlich den Betreiber.“ Soweit mit der Änderung der GenTSV in § 33 GenTSV damit eine offenere Formulierung gewählt worden ist, d.h. der Betreiber als Anknüpfungspunkt gestrichen worden ist, hat sich daraus allerdings keine rechtliche Veränderung ergeben, da die Tatbestände nach wie vor einen hohen Anlagebezug und keinen Tätigkeitsbezug aufweisen. Dies macht insgesamt deutlich, dass der Gesetzgeber die Latte für ein bußgeldbewehrtes Verhalten hoch angelegt hat. Dies sicherlich auch vor dem Hintergrund, dass sowohl die Zulassungsbehörde als auch die Überwachungsbehörde eine Vielzahl von Eingriffsermächtigungen erhalten haben, um den ordnungsgemäßen Betrieb einer gentechnischen Anlage und der darin stattfindenden Arbeit sicherzustellen.

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