Darf ein BBS im Labor noch als PL an einem eigenen Projekt arbeiten?
Dr. Petra Kauch
Zur Frage der Überprüfung der Labortätigkeit des BBS bei eigenem Projekt
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In kleinen gentechnischen Anlagen, aber auch an Universitäten, dort insbesondere dann, wenn es keinen zentralen Beauftragten für die Biologische Sicherheit (BBS) gibt, stellt sich häufig die Frage, ob ein BBS in einem Genlabor noch ein eigenes Projekt als Projektleiter fortführen kann. Dazu hat die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG-Gentechnik) in ihrer Beschlusssammlung zu § 3 Nr. 7 – 9 GenTG S. 5 bereits ausgeführt, dass der BBS nicht mit dem Projektleiter bzw. den Betreiber identisch sein kann. Wäre der BBS identisch mit dem PL, käme dies einer Selbstüberprüfung gleich; wäre der BBS identisch mit dem Betreiber, wäre dies eine Selbstberatung. Für die vorgenannte Frage bedeutet das, dass der BBS auch ein eigenes Projekt nicht betreuen kann. Gleichwohl hält die LAG-Gentechnik die Beauftragung des BBS mit der Überwachung des Projektleiters auch in Bezug auf solche gentechnische Arbeiten für zulässig, an denen er selbst mitwirkt (zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 GenTSV Sitzung der LAG vom 28./29.04.1992 in Würzburg). Dies ist bedenklich, da auch in diesem Fall der BBS seine eigene Tätigkeit zu überwachen hätte. Eine derartige Selbstüberwachung eigener Tätigkeit ist weder im GenTG noch in der GenTSV vorgesehen. Besser ist es insofern, die Tätigkeit, an der ein BBS als Projektleiter mitgewirkt hat, von einem anderen BBS, ggf. externen BBS überprüfen und den Betreiber nur diesbezüglich extern beraten zu lassen.