Das Ende eines GVO-Lebens: Anforderungen an die Dokumentation der Inaktivierung von GVO
Dr. Christian Klein
Was sagt die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) zu diesem Thema?
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Ist die Inaktivierung einmal produzierter GVO tatsächlich tagesaktuell zu dokumentieren? Das Formblatt Z und so manche behördliche Überwachungspraxis lassen diese Anforderung unverzichtbar erscheinen.
Zugegeben, das Gentechnikrecht ist vergleichsweise feinziseliert und lädt an mancher Stelle zu Formalismus ein. Dadurch sind Überinterpretationen erklärbar und möglicherweise sogar vorprogrammiert. Nur es lohnt sich auch in diesem Fall das Gentechnikgesetz (GenTG) in seinem klar formulierten Zweck zu Rate zu ziehen. Der Zweck der Gentechnikgesetzgebung ist laut § 1 S. 1 GenTG:* „…unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen.“* Schädliche Auswirkungen werden mittels der Risikobewertungen von gentechnischen Arbeiten und den daraus ableitenden Einstufungen in die 4 Sicherheitsstufen S1-S4 beurteilt. Anhang 3 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) legt dann die notwendigen Schutzmaßnahmen für die einzelnen Sicherheitsstufen spezifisch fest. Eine der Grundannahmen bei diesem Prozedere ist, dass Gefährdungen durch GVO gleicher Risikogruppe durch die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen und in Hinblick auf den oben zitierten Zweck des GenTG auf ein Minimum reduziert sind. Da gentechnische Arbeiten nur in klar definierten Containments, den gentechnischen Anlagen, durchgeführt werden dürfen, ist es also auch hinreichend, zu beschreiben, welche individuellen GVO dort gelagert bzw. bearbeitet werden. Ein tagesaktueller „Zensus“ ist laut GenTAufZV aber nicht notwendig. Manche Behörden fordern dennoch eine sozusagen tagesaktuelle Dokumentation auch der Inaktivierung einzelner GVO. Das Formblatt Z lädt dazu tatsächlich auch ein, da eine Spalte für das Entsorgungsdatum aufgeführt ist. Doch eine solche Angabe wird in der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) nicht gefordert. Es ist gem. § 2 Abs. 1) Ziff. 7 GenTAufzV hinreichend, den Beginn und das Ende der gentechnischen Arbeit in Ihrer Gänze zu dokumentieren. Eine gentechnische Arbeit aber ist dann beendet, wenn alle in der Projektaufzeichnung aufgeführten GVO inaktiviert oder nicht mehr existent sind.