Der Betreiberwechsel – ist etwas zu tun?
Dr. Petra Kauch
In Universitäten kommt der Fall eher selten vor, bei privaten Firmen schon häufiger.
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In Universitäten kann der Betreiber dann wechseln, wenn sich die Zuordnung gentechnischer Anlagen in einem Bereich ändert. Auch bei privaten Firmen kommt es gelegentlich vor, dass diese von anderen Firmen übernommen werden oder umfirmieren und nicht nur eine Umwandlung von statten geht, die auf den Rechtskreis keine Auswirkungen hat. Wenn also etwa eine vormalige GmbH umgewandelt wird in eine Aktiengesellschaft oder eine GbR geändert wird in eine GmbH, ist daran zu denken, dass dies auch für die zugelassene gentechnische Anlage von Bedeutung ist. Denn der Betreiber an einer gentechnischen Anlage ist derjenige, unter dessen Namen die gentechnische Anlage betrieben wird (§ 3 Nr. 6 GenTG). Ein neuer Betreiber bedarf einer eigenen neuen Zulassung der gentechnischen Anlage und Arbeiten (vgl. BVerwG, DVBl. 1990, 1167 zu einem Betreiberwechsel in einem atomrechtlichen Verfahren). Dies jedenfalls dann, wenn keine vollständige Rechtsidentität besteht. Dies ist im Ergebnis auch nachvollziehbar, da die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 GenTSV auch subjektive Komponenten, d.h. personenbezogene Merkmale enthalten, die jeweils für den einzelnen Betreiber überprüft werden müssen. Diese personenbezogenen Merkmale bleiben nur bei einer Betreiberidentität erhalten. Dementsprechend ist im Falle einer Änderung der Firma auch der Betreiberwechsel mit in den Blick zu nehmen und ggf. eine neue Zulassung zu beantragen. Die Frage, ob der/die neue Betreiber*in mit dem alten identisch ist und alle Rechtsgeschäfte übernommen worden sind, ist häufig schwierig und nach den Gesellschaftsbeschlüssen zu prüfen. Im Einzelfall muss sich der Betreiber diesbezüglich kompetent beraten lassen, will er eine gentechnische Anlage nicht ohne die dafür erforderliche Zulassung nach der Änderung der Gesellschaft betreiben.