Der Umzug eines Biostofflabors

Dr. Petra Kauch

Bedarf es nach Maßgabe des § 16 BioStoffV einer Anzeige des Arbeitgebers, wenn ein Biostofflabor in ein anderes Labor umzieht?

Eine im AGCT BioStoffV Modul I-Kurs offen gebliebene Frage war, ob im Falle des Umzugs eines Biostofflabors eine entsprechende Anzeige an den Arbeitsschutz zu erfolgen hat. Für eine gentechnische Anlage ergibt sich eine solche Pflicht aus § 8 Abs. 2 S. 12 GenTG. Danach bedürfen auch wesentliche Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage einer erneuten Zulassung. Demgegenüber ist die Biostoffverordnung allerdings nicht anlagebezogenen, sondern tätigkeitsbezogen. Dementsprechend hat der Arbeitgeber nach der Biostoffverordnung der zuständigen Behörde u.a die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 BioStoffV) anzuzeigen. Dieser tätigkeitsbezogene Ansatz der BioStoffV spricht bereits dafür, dass der Umzug eines Biostofflabors dem Arbeitsschutz nach der BioStoffV nicht angezeigt werden muss. Dafür spricht auch der Umfang einer solchen Anzeige nach § 16 Abs. 2 BiostoffV. Danach muss die Anzeige folgende Angaben umfassen: Name und Anschrift des Arbeitgebers, Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit, Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4, des Biostoffs und die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Der Standort des Labors zählt nicht dazu. Dies jedenfalls dann nicht, wenn sich dadurch die Anschrift des Arbeitgebers nicht geändert hat. Dementsprechend muss der Umzug eines Biostofflabors dem Arbeitsschutz - jedenfalls nach § 16 BioStoffV - nicht angezeigt werden.

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