Desinfektionsmaßnahmen mit Adeno-assoziierten Viren (AAV) aus Primaten

Dr. Joachim Kremerskothen

Die ZKBS hat im Oktober 2021 ihre im Jahr 2005 veröffentlichte allgemeine Stellungnahme um eine Empfehlung hinsichtlich Desinfektionsmaßnahmen erweitert.

Gentechnische Arbeiten mit verschiedenen rekombinanten AAV Serotypen werden nach einer allgemeinen ZKBS Stellungnahme aus dem Jahr 2005 (Az. 6790-10-73) in die Sicherheitsstufe 1 (für AAV-1 bis -3, AAV-3b, AAV-5, AAV-6, AAV-8, AAV-9 und AAV-rh10) bzw. Sicherheitsstufe 2 (AAV-4, AAV-7, AAV-10 bis -13) eingestuft. Diese Stellungnahme wurde im April 2021 bereits um eine Empfehlung für den Umgang mit AAV-infizierten Tieren und die nachfolgende Inaktivierung der AAV-kontaminierten Kadaver erweitert. Die erneute Aktualisierung der Stellungnahme vom Oktober 2021 im Abschnitt „Hinweise“ bezieht sich nun in Punkt 6 auf Desinfektionsmaßnahmen. Parvoviren, zu denen AAV gehören, sind erwiesenermaßen sehr unempfindlich gegenüber alkoholischen Desinfektionsmitteln. Wegen ihrer besseren Verträglichkeit bzw. geringeren Toxizität sind jedoch ausschließlich Hände-Desinfektionsmittel erhältlich, deren Wirksamkeit auf Alkoholen basiert. Bei gentechnischen Arbeiten mit AAV oder AAV-abgeleiteten Vektoren der Risikogruppe 2 sind daher Einmal-Schutzhandschuhe zu tragen, die regelmäßig zu wechseln sind. Zusätzlich sind die Hände bei diesen gentechnischen Arbeiten häufig zu waschen. Bei der Auswahl von Flächen-Desinfektionsmitteln ist zu berücksichtigen, dass die Wirksamkeit der Mittel auch gegen Parvoviren überprüft und erwiesen sein muss. Für Desinfektionsmittel aus der Liste des Robert Koch-Institutes (RKI) bzw. des Verbundes für angewandte Hygiene (VAH) mit dem Wirkungsbereich „viruzid“, ist dies der Fall.

Die aktualisiert ZKBS Stellungnahme kann unter dem Aktenzeichen Az. 6790-10-73 abgerufen werden.

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