Die Betriebsanweisung – welche Vorgaben gibt es dafür?

Dr. Petra Kauch

Die Betriebsanweisung ist für eine gentechnische Anlage vorgesehen. Häufig kommen in der Praxis Kurzversionen und Langversionen vor. Was ist damit gemeint?

Die Vorgaben im Gentechnikgesetz (GenTG) zur Betriebsanweisung sind nur sehr grundlegend. Es ist nur die Ermächtigung geregelt, dass im Wege einer Verordnung Näheres bestimmt werden kann. Insofern heißt es nur, dass in einer Rechtsverordnung näher zu regeln ist, wie und in welchen Zeitabständen die Beschäftigten über die Gefahren und Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen sind und wie den Beschäftigten der Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung unter Berücksichtigung von Sicherheitsratschlägen zur Kenntnis zu bringen ist.

Näheres ergibt sich dann aus § 17 Abs. 1 GenTSV (Allgemeine Arbeitssicherheitsmaßnahmen). Danach dürfen Beschäftigte mit gentechnischen Arbeiten nur beauftragt werden, wenn sie ausreichend qualifiziert und eingewiesen sind. (2) Der Betreiber hat für die Beschäftigten insbesondere auf der Grundlage der Risikobewertung und der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vor Beginn der gentechnischen Arbeiten eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die nach § 13 Abs. 1 GenTSV ermittelten und beurteilten Gefahren gentechnischer Arbeiten für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt dargelegt sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden.

Form, Sprache, Kenntnis und Überarbeitung:

Die Betriebsanweisung ist 1. in übersichtlicher Form und in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen sowie an geeigneter Stelle in der
Arbeitsstätte bekanntzumachen
, 2. muss unmittelbar verfügbar sein, 3. ist bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen und, falls erforderlich, zu aktualisieren. Beschäftigte, die mit gentechnischen Arbeiten beauftragt werden, müssen vom Projektleiter anhand der Betriebsanweisung im Hinblick auf die möglichen Gefahren und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen in Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 mündlich, in Sicherheitsstufe 1 mündlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel mit Erfolgskontrolle und jeweils arbeitsplatzbezogen vor der erstmaligen Beschäftigung erfolgen und danach mindestens einmal jährlich vorgenommen werden.

Vorgaben zum Inhalt:

Die Betriebsanweisung muss

-	tätigkeitsbezogenen sein muss und
-	auch Sicherheitsratschläge enthalten.

Inhaltlich lässt sich zusammenfassen, dass sie Auskunft über

1.	Gefahren gentechnischer Arbeiten - anhand der Risikobewertung und der Gefährdungsbeurteilung - für die 
->	menschliche Gesundheit und für die 
->	Umwelt
2.	die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen 
3.	die Verhaltensregeln
4.	die Anweisungen für das Verhalten im Gefahrfall und für die Erste Hilfe und 
5.	die Informationen über in Frage kommende Maßnahmen zur Immunisierung und zur Postexpositionsprophylaxe

enthalten muss.

Der tätigkeitsbezogene, auf die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutz ausgerichteter Ansatz bedingt, dass sich die Betriebsanweisung an den einzelnen Arbeitsplätzen und den daran vorzunehmenden Arbeiten zu orientieren hat. Dies wiederum ist der Grund, warum in vielen Anlagen für einzelne Arbeitsplätze, etwa an Sicherheitswerkbänken, an Autoklaven, an Brutschränken etc. einzelarbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen hängen (Kurzanweisungen). Gegenstand der einzelfallbezogenen und der jährlichen Unterweisung ist dann aber in der Regel die vollständige Betriebsanweisung (Langfassung), die für alle Arbeitsbereiche in einem Labor erstellt worden ist.

In den Anlagen zur GenTSV ist dann für alle Bereiche, nämlich Labore, Produktionsstätten, Gewächshäuser und Tierhaltungsanlagen einheitlich nur noch bestimmt, dass die Betriebsanweisung, der Hygiene- und der Hautschutzplan an geeigneten Stellen in der gentechnischen Anlage auszuhängen sind oder sie müssen anderweitig leicht verfügbar sein. Es empfiehlt sich also, die Kurzanweisung greifbar in der Nähe der Geräte auszuhängen oder jedenfalls greifbar im Labor zu halten. Ein Vorhalten der Betriebsanweisung in einem Büro, entfernt von den sicherheitsrelevanten Gerätschaften ist damit wohl nicht vereinbar.

Letztlich ist für den Betreiber noch eine Bußgeldvorschrift vorgesehen. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 GenTSV kann ein Bußgeld verhängt werden, wenn eine Betriebsanweisung nicht oder nicht rechtzeitig erstellt wird. Da auch das Erstellen einer Betriebsanweisung nach dem Gesetz in den Aufgabenbereich des Betreibers fällt, ist auch der Bußgeldtatbestand an diesen adressiert. In diesem Zusammenhang sei auf den Umstand hingewiesen, dass der Gesetzgeber nur den Fall sanktioniert hat, dass eine Betriebsanweisung gar nicht erstellt wird. Fehler in der Betriebsanweisung sind dementsprechend nicht bußgeldbewehrt. Nicht rechtzeitig wäre eine Betriebsanweisung dann, wenn sie erst nach Aufnahme der Tätigkeit für ein sicherheitsrelevantes Gerät oder eine sicherheitsrelevante Tätigkeit erstellt wird.

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