Die Risikobewertung gentechnischer Arbeiten – theoretische Grundlagen –

Dr. Christian Klein

Bei Risikobewertungen gentechnischer Arbeiten findet das additive Risikomodell Anwendung

Die schriftlich fixierte Risikobewertung gentechnischer Arbeiten ist die Basis, um einen möglichst sicheren Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zu ermöglichen. Die deutsche Gesetzgebung hat als Konsequenz intensiver politischer Diskussionen in den 1980er Jahren Mechanismen und Normen etabliert, die sicherstellen sollen, dass gentechnische Arbeiten in kontrollierten Umgebungen (Containments) durchgeführt werden und dass die Risiken angemessen bewertet werden. Bei gentechnischen Arbeiten ist der GVO der vornehmliche Risikoträger. Das Risiko von Arbeiten mit GVO ist somit in der Risikobewertung anhand der potentiell pathogenen Eigenschaften und der Umweltreaktivität zu evaluieren.

Die Bewertung des Gesamtrisikos gentechnischer Arbeiten erfolgt gemäß eines „additiven Risikomodells“. In diesem Modell geht man davon aus, dass für eventuelle Risiken im Umgang mit GVO nicht entscheidend ist, wie ein Organismus genetisch verändert wird, sondern das Gesamtrisiko wird vornehmlich durch die Addition der Sicherheitsrisiken der Einzelkomponenten des GVO (Spenderorganismus, transferierte Nucleinsäuren (bspw. Inserts und Plasmid), bewertet. Aus der so ermittelten Gesamtbewertung des GVO werden Sicherheitsstufen definiert unter deren Bedingungen ausreichend sicher gearbeitet werden kann und es werden geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet. Diese haben ihrerseits zwei Hauptziele: Den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz der Umwelt.

Der Schutz der menschlichen Gesundheit betrifft zwar die gesamte Menschheit, im Besonderen aber die Beschäftigten der von der Außenwelt abgeschirmten gentechnischen Anlagen. Dieser Personenkreis ist gegenüber anderen Beschäftigten durch den direkten Kontakt zu GVO einer höheren Gefährdung ausgesetzt, und auf ihrem Schutz sind daher die meisten Maßnahmen ausgerichtet. Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt müssen für das eventuelle Auftreten von Fehlentwicklungen bei geplanten Freisetzungen, aber auch für den Fall der unbeabsichtigten Freisetzung von GVO aus einer geschlossenen Anlage vorbereitet und jederzeit durchführbar sein.

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