Die ZKBS-Zelllinienliste und die TRBA 468

Dr. Joachim Kremerskothen

Zur Risikobewertung von Zelllinien, die für gentechnische Arbeiten genutzt werden sollen, können die ZKBS-Zelllinienliste und ggfs. die TRBA 468 herangezogen werden.

In vielen Forschungsbereichen werden Zelllinien humanen oder tierischen Ursprungs für gentechnische Arbeiten verwendet. Dabei werden diese Zelllinien in die Risikogruppe 1 eingestuft, solange sie nicht mit Viren, Bakterien, Parasiten oder Prionen kontaminiert sind. Bei einer bekannten Kontamination richtet sich die Einstufung der entsprechenden Zelllinie dann an der Risikogruppe des jeweiligen Virus, Bakteriums etc. aus.

Die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit (ZKBS) führt eine Liste mit Zelllinien, die als Spender- und Empfängerorganismen bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden und für die eine Risikobewertung bereits vorgenommen wurde. Mit den weiterführenden Beschreibungen dient die ZKBS-Liste auch als Informations- und Hilfsquelle für Projektleiter*innen und Genehmigungsbehörden. So findet man dort Hinweise zu einer bereits erfolgten gentechnischen Veränderung und auch Angaben zu einer nachgewiesenen Viruskontamination. In die Risikobewertung der jeweiligen Zelllinie wird in diesen Fällen das Gefährdungspotenzial des Virus für die Rechtsgüter gem. § 1 GenTG mit einbezogen. Werden neue Viruskontaminationen einer Zelllinie nachgewiesen, so kann dies (wie kürzlich im Fall der Linie BA/F3) zu einer Höherstufung der Zelllinie und einer entsprechenden Aktualisierung der ZKBS-Liste führen.

Auch in der TRBA 468 wird eine Vielzahl an Zelllinien eukaryontischen Ursprungs (ausgenommen Pilze) aufgeführt und die Schutzstufe gemäß Biostoffverordnung (BiostoffV) für Arbeiten mit diesen Zelllinien benannt. Wichtig ist hier, dass für die Zuordnung zu einer Schutzstufe gemäß BiostoffV nur das Gefährdungspotenzial für den Menschen/Beschäftigten, nicht aber für Tiere, Pflanzen und die Umwelt berücksichtigt wird. Liegt keine Kontamination mit Viren vor, so können die Arbeiten mit den Zelllinien in der Schutzstufe 1 erfolgen. In der Spalte „Zusätzlicher Biostoff“ werden in der TRBA 468 darüber hinaus bekannte Viruskontaminationen der Zelllinien aufgeführt, die dann ggfs. zu einer Erhöhung der Schutzstufe bei Tätigkeiten mit diesen Zelllinien führen können. Über die Fußnote „G“ wird in der TRBA 468 angezeigt, wenn die ZKBS in ihrer Liste bestimmte Zelllinien für die Verwendung bei gentechnischen Arbeiten abweichend eingestuft. Eine weitere Spalte in der TRBA 468 gibt seit Kurzem an, ob es sich bei der aufgeführten Zelllinie um einen GVO handelt.

Die Zelllinienliste der ZKBS sowie die TRBA 468 sind online frei zugänglich.

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